Verschenken Sie Ihr Depot – und erfreuen Sie sich weiter an den Erträgen

  • 4 Minuten Lesezeit

Schon in vorherigen Beiträgen hatte ich Möglichkeiten aufgezeigt, wie Sie steuerschonend Vermögen auf die nächste/n Generation/en übertragen können, ohne auf die Erträge aus ihrem Vermögen verzichten zu müssen. Im Fokus standen hier in erster Linie Immobilienwerte, aber das geht auch mit anderen Vermögenswerten, zum Beispiel mit einem Depot.

Die Möglichkeit der Gestaltung liegt hier, ähnlich wie bei Immobilien oder anderen Vermögenswerten, in der Übertragung gegen Einräumung eines lebenslangen Nießbrauchrechtes.

Das funktioniert dann so: Sie übertragen zum Beispiel ihren beiden Kindern jeweils ein Depot, womit diese Eigentümer der Wertpapiere werden. Sie als Nießbraucher/in erhalten aber weiterhin die Erträge wie Zinsen, Dividenden oder Veräußerungsgewinne, die mit den Wertpapieren jährlich erzielt werden. Auch bestimmen sie weiter die Anlagestrategie, sodass sich faktisch im Umgang mit dem Depot nichts ändert. Diese Transaktion dient in erster Linie dazu, die steuerlichen Vorteile des Nießbrauchs zu nutzen und so Vermögen rechtzeitig auf die nächste Generation zur transferieren, um im Erbfall steuerliche Vorteile zu haben, da sich das Nachlassvermögen durch die lebzeitigen Verfügungen reduziert.

Wie funktioniert das nun praktisch?

Der erste Schritt ist das Aufsetzen eines Schenkungsvertrages in dem klar geregelt ist, was übertragen wird und wer was mit dem Depot machen darf. Des Weiteren ist dem/der Schenkenden ein Nießbrauchrecht einzuräumen, hier ist klar festzuhalten, was der Nießbraucher tun darf und was nicht, welche Anlagestrategie mit welchem Risikoprofil umgesetzt werden soll und welche Erträge ihm zustehen. Einer notariellen Form bedarf dieses Vertrages nicht, da mit dem Vollzug der Schenkung diese Formvorschrift obsolet ist.

Wie bei einer Immobilien-Übertragung sollte auch bei der Übertragung des Depots ein Rückforderungsrecht eingeräumt werden, welches in bestimmten Situationen vom Schenkenden ausgeübt werden kann, so zum Beispiel beim Vermögensverfall oder drohender Insolvenz des Beschenkten oder beim Versterben des Beschenkten vor dem Schenker.

Wenn der Schenkungsvertrag geschlossen wurde, gilt es, die Hausbank zu kontaktieren und nachzufragen, ob diese ein Nießbrauchdepot anbietet. Die meisten deutschen Großbanken stehen mit einem derartigen Produkt zur Verfügung.

Ohne jetzt noch einmal die einzelnen Freibeträge und Steuersätze darzustellen, (hierzu verweise ich auf meinen Rechtstipp „Schenken und die Steuerpflicht“) ist aktuell der Freibetrag für Ehepartner bei 500.000 €, bei Kindern bei 400.000 € und bei Enkelkindern bei 200.000 €.

Da es die Einräumung eines Nießbrauchrechts ermöglicht, einen deutlich über dem Freibetrag liegenden Wert zu übertragen, hier also ein konkretes Beispiel welche Werte tatsächlich steuerfrei übertragen werden könnten:

Ein Ehepaar (Mann 60 Jahre, Frau 58 Jahre) hat zwei Kinder im Alter von 33 und 31.Neben umfangreichem Immobilienvermögen verfügt der Mann über ein Wertpapiervermögen von 3,9 Millionen € und die Frau über ein Depot in Höhe von 3,5 Millionen €. Wir nehmen an, dass sich die Depots jährlich mit 4,5 % rentieren. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass dem Finanzamt die jährliche Rendite nachgewiesen werden muss, damit der Wert des Nießbrauchrechtes auch anerkannt wird. Hierfür ist der Durchschnittswert der in den vergangenen Jahren erzielten Dividenden aus Aktien, Zinsen aus festverzinslichen Wertpapieren und Veräußerungserlösen anzusetzen.

Der Wert des Nießbrauchrechtes berechnet sich nach einem Kapitalisierungsfaktor, der nach Geschlecht und durchschnittlicher Lebenserwartung festgesetzt ist. In unserem Beispiel kann der Vater auf seine Kinder jeweils 945.805 € steuerfrei übertragen; würde er diesen Betrag ohne Einräumung des Nießbrauchrechtes an seine Kinder übertragen, würden Steuern in Höhe von 81.870 € anfallen. Da jedes seiner Kinder einen Freibetrag von 400.000 € hat, kann er also insgesamt ca. 1,9 Millionen € steuerfrei auf seine Kinder übertragen.

Da nicht nur der Vater, sondern auch die Mutter gegenüber den Kindern einen Freibetrag von jeweils 400.000 € nutzen kann, kann auch sie unter Ausnutzung des Nießbrauchrechtes auf die Kinder Depotwerte in Höhe von jeweils 1.123.863 € übertragen, ohne Einräumung des Nießbrauchrechtes würden in diesem Fall jeweils 137.522 € Schenkungsteuer anfallen. Da der Freibetrag auch hier für beide Kindergeld könnte sie insgesamt ca. 2,25 Millionen € auf ihre Kinder übertragen.

Eine solche frühzeitige Schenkung spart nicht nur Steuern. Der Schenkende schafft noch vor dem Tod Klarheit, wer was in der Familie bekommt und kann sich mit den Beschenkten freuen. Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass dadurch auch Erbstreitereien vermieden werden können. Und schlussendlich beugen Sie vielleicht zukünftig höheren Erbschaftssteuern und Gesetzesverschärfungen vor.

Wie bei jedem Rechtstipp zu Schenkungen sei auch hier noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie bei jeder Schenkung bedenken sollten, dass sie auf das Geschenk wirklich verzichten können und bis ins hohe Alter aus eigenen Mitteln gut versorgt sind.

Wenn Sie sich nach der Lektüre dieses Rechtstipps animiert fühlen, Ihren Nachlass schon zu Lebzeiten zu ordnen, stehe ich Ihnen gerne mit juristischem und steuerlichem Rat und Tat zur Verfügung.

Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme!

Ihr

Rechtsanwalt 

Hans-Peter Rien




Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Hans-Peter Rien

Beiträge zum Thema