Versicherung entschädigt Milzverlust nach Pferdetritt mit 8.000,00 €

  • 1 Minuten Lesezeit

Der Fall:

Die Geschädigte erlitt im Sommer 2014 durch einen Pferdetritt einen Milzriss und einen Rippenbruch. Es kam zu einer arteriellen Blutung. Die Milz musste in einer Notoperation entfernt werden.

Nachdem unsere Mandantin eine Woche stationär im Krankenhaus behandelt worden war, war sie noch weitere sechs Wochen arbeitsunfähig.

Aufgrund der Milzentfernung besteht dauerhaft eine erhöhte Infektionsgefährdung. Die Geschädigte muss deshalb die nach dieser Operation obligatorischen Impfungen in regelmäßigen Abständen auffrischen lassen. Schon bei leichten Infekten, wie z.B. einer Erkältung, muss sie sich in ärztliche Behandlung begeben.

Unsanfter „Pferdekuss“ kann Tierhalter teuer zu stehen kommen

Der Pferdehalter haftet, sofern er diese nicht als Nutztiere hält, verschuldensunabhängig (§ 833 BGB). Unter diesem Gesichtspunkt zahlte die Tierhalterhaftpflichtversicherung eine Abfindung von 8.000,00 € und übernahm die entstandenen Rechtsanwaltsgebühren.

Bei der eindeutigen Sach- und Rechtslage konnte die Regulierung zügig abgewickelt werden.

Unser Tipp:

Die Tierhalterhaftpflichtversicherung tritt ein bei Personenschäden, Sachschäden und deren Folgeschäden (z.B. Vermögensschaden). Da die private Haftpflichtversicherung nur Schäden durch Kleintiere (Katzen, Vögel, Meerschweinchen usw.) abdeckt, gehen Pferdebesitzer, die auf Schutz der Tierhalterhaftpflichtversicherung verzichten, letztlich ein unkalkulierbares finanzielles Risiko ein. Die Beiträge für die Tierhalterhaftpflichtversicherung sind dabei durchaus moderat. Es empfiehlt sich, vor Vertragsabschluss die Angebote mehrerer Versicherer einzuholen und zu vergleichen.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Viktoria von Radetzky

Beiträge zum Thema