Man stelle sich folgende Ausgangssituation vor:
I. Die Scheidung liegt Jahre oder Jahrzehnte zurück. Der Versorgungsausgleich ist anlässlich der Scheidung durchgeführt worden. Interessiert hat das seinerzeit nicht so recht, weil keine Leistungen bezogen werden, auf die der Versorgungsausgleich einen Einfluss hat. Jetzt jedoch rückt die Rente näher, zum Beispiel auf Grund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit oder auf Grund des Alters. Es stellt sich also die Frage: Stimmt das alles noch, was vor vielen Jahren berechnet worden ist?
II. Der Gesetzgeber hat dieses Problem erkannt und Regeln aufgestellt, nach denen eine Abänderung des Versorgungsausgleichs möglich ist. Zunächst ist die Frage zu klären, welche Anrechte einer Abänderung unterliegen können. Geregelt hat das der Gesetzgeber im § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes. Dort sind die gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung, Berufsständische Anrechte, Alterssicherung der Landwirte sowie die Versorgungen der Abgeordneten und Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern aufgeführt. In dieser Vorschrift nicht genannt sind die betriebliche Altersversorgung und die private Rentenversicherung. Das heißt, diese Anrechte sind einer Abänderung nicht zugänglich.
III. Eine Abänderung des Versorgungsausgleichs kommt in Betracht bei Änderung des Ausgleichswerts auf Grund rückwirkender rechtlicher und tatsächlicher Veränderungen. Von einer rechtlichen Veränderung spricht man, wenn sich eine gesetzliche Regelung ändert. Wirkt sich die gesetzliche Regelung auf den Ausgleichswert aus, so kommt auch eine Abänderung des Versorgungsausgleichs insoweit in Betracht. Vorausgesetzt wird, dass die gesetzliche Regelung alle Versicherten erfasst, die zum Zeitpunkt der Rechtsänderung noch keine Versorgung beziehen und daher auch noch nicht über ein endgültig gesichertes Anrecht verfügen. In der Vergangenheit hat der Gesetzgeber unter anderem Änderungen vorgenommen, die sich auf Kindererziehungszeiten, die Bewertung von Ausbildungszeiten, aber auch in der Beamtenversorgung ausgewirkt haben. So wurde in der Beamtenversorgung z. B. der Ruhegehaltssatz von 75 % auf 71,75 % reduziert. Zur Erlangung der höchst möglichen Versorgung sind inzwischen 40 Dienstjahre erforderlich. Früher waren es 35.
Aber auch tatsächliche Veränderungen können Anlass einer Abänderung des Versorgungsausgleichs sein. Insbesondere in der Beamtenversorgung gibt es dazu zahlreiche Beispiele, so bei Eintritt einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit oder eines vorzeitigen Ruhestandes. Eine Abänderung kann aber auch möglich sein, wenn ein Anrecht nach dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren wegfällt.
Anders hingegen sieht es aus, wenn ein Anrecht bei der Entscheidung zum Versorgungsausgleich übersehen wurde. Dann kommt eine Abänderung nicht in Frage, weil keine Veränderung der rechtlichen bzw. tatsächlichen Verhältnisse vorliegt.
IV. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll nicht jede Veränderung zu einer Abänderung des Versorgungsausgleichs berechtigen. Sie muss wesentlich sein. Die Wertänderung ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Das betroffene Anrecht muss sich also erstens um mindestens 5 % verändern. Zweitens muss die Veränderung 1 % der maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV erreichen (derzeit 2.520,00 EUR, 1 % davon = 25,20 EUR). Wird ein Kapitalertrag ausgeglichen, so muss die Differenz zwischen dem Betrag der Erstentscheidung und dem Abänderungsbetrag 120 % der maßgeblichen Bezugsgröße erreichen (2.520,00 EUR x 120 % = 3.024,00 EUR).
Eine Ausnahme gilt, wenn die Wesentlichkeitsgrenze zwar nicht erreicht wird, die Abänderung aber zur Erfüllung der Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung führt.
Fazit: Zwar ist die Prüfung, ob eine Abänderung möglich ist, nicht ganz einfach, jedoch gibt es immer wieder Fälle in der Praxis, insbesondere dann, wenn die Scheidung bereits Jahre zurückliegt, bei denen die Abänderung des Versorgungsausgleichs zu einer monatlich um mehrere hundert Euro höheren Rente führt.
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