Verspätete Lohnzahlung – Schadenersatzpflicht Arbeitgeber

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Arbeitnehmer sind, damit sie ihren Zahlungspflichten (z. B. Miete) nachkommen können, auf pünktliche Lohnzahlungen durch den Arbeitgeber angewiesen. Bei einem Zahlungsverzug kommt, neben anderen Schadenersatzansprüchen, insbesondere die Geltendmachung eines Verzugszinsschadens in Betracht, der meist eher gering ausfällt.

Im Zivilrecht wurde durch Einfügung der Vorschrift des§ 288 Abs. 5 BGB bei Verzug mit einer Entgeltforderung zusätzlich die Pauschalierung eines Schadenersatzanspruchs in Höhe von 40,00 € eingeführt. Diese gesetzliche Regelung wurde nicht auf das Arbeitsrecht übertragen, weil die Pauschale auf einen Schadenersatzanspruch anzurechnen ist, soweit dieser in Kosten einer Rechtsverfolgung begründet ist, das Arbeitsrecht aber eine Erstattung außergerichtlicher oder erstinstanzlicher Rechtsverfolgungskosten nicht vorsieht.

Das LAG Köln (22.11.2016- 12 Sa 524/16) ebenso wie das LAG Baden-Württemberg (13.10.2016- 3 Sa 34/16) haben entschieden, dass die 40,00 € Pauschale des § 288 Abs. 5 BGB auch auf Arbeitsentgeltforderungen angewendet werden kann.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass es sich bei der Pauschale um eine Erweiterung der gesetzlichen Regelung des Verzugsschadenshandele, der auch auf Arbeitsentgelte anwendbar sei.

Die gesetzliche Regelung sieht dabei keine Begrenzung bei einem Zahlungsverzug mit nur kleinen Teilbeträgen vor, allerdings dürfte in Ausnahmefällen der Einwand eines Verstoßes gegen Treu und Glauben greifen.

Arbeitgeber sollten in Hinblick auf diese Rechtsprechung die monatlichen Lohnzahlungen pünktlich vornehmen, um nicht in Verzug zu geraten, da ansonsten die Arbeitnehmer die Pauschale von Ihnen als Schadenersatz verlangen können. Bei einer Vielzahl von Beschäftigten können so schnell auch hohe Beträge zusammenkommen.


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