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Verteidigung bei Warenbetrug bzw. Kreditbetrug

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Vor allem unter dem Namen eBay-Betrug sind betrügerische Handlungen auf Internetplattformen bekannt. Beide Delikte stellen spezielle Formen des Betruges nach § 263 StGB dar.

Zum Warenbetrug kommt es dann, wenn die Täter vorsätzlich Waren anbieten, obwohl ihnen diese gar nicht verfügbar sind oder keine Absicht besteht, die Waren überhaupt zu veräußern. Ziel der Täter ist die Erlangung des Geldes vom Geschädigten.

Der Warenkreditbetrug wird typischerweise dann begangen, wenn Käufer zwar Waren bestellen, diese aber nicht bezahlen. Insbesondere verwirklichen Täter in diesen Fällen den Tatbestand dadurch, dass sie genau um ihre Leistungs- bzw. Zahlungsunfähigkeit wissen und diese hinnehmen.

Jedoch verwirklicht derjenige keinen Betrugstatbestand, der aus Versehen, also völlig ohne vorherige Absehbarkeit oder Wissen der Leistungsunfähigkeit, nicht in der Lage ist, die versprochene Gegenleistung im Rahmen eines Online-Geschäfts zu erbringen bzw. der einfach nur vergessen hat, die Ware zu verschicken. In diesen Fällen fehlt es dann an dem für den Betrug erforderlichen Vorsatz.

Personen, die im Online-Verkehr aktiv sind, sind also auch der Gefahr ausgesetzt, ins Visier der Ermittlungsbehörden zu geraten. Egal, ob tatsächlich betrügerische Handlungen vorlagen oder ob nur Nachlässigkeit und Vergesslichkeit zum Anfangsverdacht geführt haben, ist die Konsultierung eines Strafverteidigers grundsätzlich zu empfehlen.

Spätestens, wenn man eine Vorladung durch die Polizei erhält oder diese mit einem Durchsuchungsbefehl daheim auftaucht, sollte man einen Strafverteidiger aufsuchen. 


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