Verteidigung im Bußgeldverfahren - insbesondere wegen Geschwindigkeitsüberschreitung

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Das Bußgeldverfahren dient der Ahnung von Ordnungswidrigkeiten. Der Ablauf des Verfahrens ist normiert im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Verfolgt werden Verstöße gegen Gesetze, die nicht dem Strafrecht zuzuordnen sind. In Betracht kommen Bußgeldverfahren daher insbesondere bei Verstößen gegen das Straßenverkehrsgesetz (StVG), gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) oder gegen die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Bußgeldverfahren können aber ebenfalls eingeleitet werden, wenn der Verdacht des Verstoßes gegen das Ausländerrecht, das Gewerberecht oder das Arbeits- und Sozialrecht vorliegt.

Bedeutsamste Sanktion im Bußgeldverfahren ist das Bußgeld. Daneben existieren jedoch weitere Möglichkeiten der Sanktionen (z. B. Fahrverbot, Eintrag ins Verkehrszentralregister, Punkte in Flensburg, Einziehung von Gegenständen etc.). Aufgrund des ähnlichen Ablaufs wird das Bußgeldverfahren oder Ordnungswidrigkeitenrecht auch als kleiner Bruder des Strafverfahrens bezeichnet.

Einer der häufigsten Fälle für ein Bußgeldverfahren sind Verstöße gegen das Straßenverkehrsrecht (z. B. zu schnell fahren, Vorfahrt missachten etc.). Die Konsequenzen einer solchen Verfehlung können mitunter schwerwiegender Natur sein. Nicht selten droht ein empfindliches Bußgeld, die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU oder auch „Idiotentest“ genannt) oder gar ein Fahrverbot. Gerade für jemanden, der aufgrund seines Berufs auf das Auto und den Führerschein angewiesen ist, können so schnell unangenehme Situationen entstehen. Doch genau so wie im Strafverfahren sind die Betroffenen den Vorwürfen nicht schutzlos gegenüber gestellt.

Zunächst sollten Betroffene einen wichtigen Grundsatz aus dem Strafverfahren beherzigen, der ebenfalls für das Bußgeldverfahren gilt. Keine Angaben zur Sache ohne Akteneinsicht. Häufig bekommen Betroffene, nachdem sie beispielsweise geblitzt wurden, einen Anhörungsbogen mit der Möglichkeit zur Stellungnahme. Ohne den Akteninhalt zu kennen, ist Schweigen mehr wert, als die Tat vorschnell einzuräumen. Akteneinsicht kann ein von Ihnen bevollmächtigter Rechtsanwalt beantragen. Nach Akteneinsicht kann dann das weitere Vorgehen auf die Bedürfnisse des Betroffenen abgestimmt werden.

Nicht selten sind Geschwindigkeitsmessungen fehlerhaft und bieten einen Angriffspunkt für die Verteidigung. Als Beispiele sind hier zu nennen: Ungeeichte Messgeräte, Knickstrahlreflexion nicht berücksichtigt, keine Kalibrierungsbilder, kein geschultes Personal bei der Bedienung der Messgeräte etc. Auch ohne fehlerhafte Geschwindigkeitsmessungen besteht die Möglichkeit, ein Fahrverbot zu umgehen.

Sind die Ermittlungen abgeschlossen und der Betroffene angehört, so kann das Verfahren eingestellt werden oder es ergeht der Bußgeldbescheid. Gegen den Bußgeldbescheid kann dann Einspruch eingelegt werden. Die Behörde überprüft den Bußgeldbescheid dann erneut. Kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass der Bußgeldbescheid rechtmäßig ist, wird die Sache an die Staatsanwaltschaft und von dort an das zuständige Amtsgericht abgegeben.


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