Weigert sich ein Fitnessstudio, Mitgliedsbeiträge in bar entgegenzunehmen, kann dies den Kunden zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigen. Dies gilt nach einem Urteil des Münchener Amtsgerichts (AG) zumindest dann, wenn im Vertrag die Barzahlung nicht ausgeschlossen worden war.
Die Beklagte war Kundin eines Fitnessstudios. Bei Vertragsschluss verfügte sie über keine Bankverbindung, was sie dem Betreiber des Studios auch mitteilte. Dennoch forderte dieser sie in der Folge mehrfach und vehement dazu auf, entweder eine Bankverbindung anzugeben oder drei Monatsbeiträge im Voraus zu bezahlen. Dies veranlasste die Beklagte schließlich dazu, dass Studio zu verlassen und keine Studio-Leistungen mehr in Anspruch zu nehmen. Der Betreiber des Fitnessstudios wollte dies nicht gelten lassen und verklagte die Beklagte auf knapp 1.600 Euro. Diese Summe entsprach den Beiträgen, die die Beklagte ohne Beendigung des Vertrages insgesamt bis zum Ende der 24-monatigen Laufzeit hätte noch zahlen müssen.
Das AG wies die Klage ab. Die Beklagte habe den Vertrag fristlos kündigen können, da es ihr verweigert worden sei, die Beiträge monatlich bar zu entrichten. Die Beklagte habe bei Vertragsschluss offen gelegt, dass sie sich zwar um eine Bankverbindung bemühe, derzeit aber kein Konto habe. Damit sei für den Kläger erkennbar ein wesentlicher Bestandteil des Vertrages die Möglichkeit der Barzahlung der Beiträge gewesen, so das AG.
In dem Vertrag oder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen sei auch keine Verpflichtung zur bargeldlosen Zahlung vereinbart worden. Gleiches gelte für eine Verpflichtung, drei Monatsbeiträge im Voraus zu zahlen. Die Vertragsbedingungen seien auch nicht entsprechend geändert worden, so das AG. Zwar habe eine Mitarbeiterin des Fitnessstudios die Beklagte angesprochen und eine Bankverbindung oder eine dreimonatige Vorauszahlung gewünscht. Die Beklagte habe sich darauf aber nicht eingelassen.
Die unberechtigte Vorauszahlungsforderung berechtigte die Beklagte nach Ansicht des Gerichts zur fristlosen Kündigung. Der Kläger habe an seinem Vertrag nicht mehr festhalten wollen, deshalb könne sich auch die Beklagte davon lösen. Durch das Verlassen des Studios und die nicht mehr erfolgte Inanspruchnahme der Studioleistungen habe sie das Kündigungsrecht stillschweigend ausgeübt. Eine Schriftform für die fristlose Kündigung sei nicht vereinbart gewesen.
Amtsgericht München, Urteil vom 04.06.2009, 271 C 1391/09, rechtskräftig
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