Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs (BGH) soll klären, ob Vertragsärzte (Kassenärzte) Amtsträger sind oder hilfsweise Beauftragte eines geschäftlichen Betriebs. Dies hat der Fünfte Strafsenat des BGH entschieden. Er nimmt Bezug auf einen inhaltsgleichen Vorlagebeschluss des Dritten Strafsenats vom 05.05.2011 (3 StR 458/10).
In dem zugrundeliegenden Verfahren hat das Landgericht (LG) Hamburg einen Vertragsarzt wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und eine Pharmareferentin wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr jeweils zu Geldstrafen verurteilt. Lediglich die Pharmareferentin hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt.
Nach den Feststellungen des LG betrieb das Unternehmen, bei dem die Angeklagte als Referentin tätig war, spätestens seit 1997 ein «Verordnungsmanagement», auf dessen Basis Vereinbarungen mit niedergelassenen Ärzten geschlossen wurden. Danach erhalten diese Ärzte Prämien von fünf Prozent des Herstellerabgabepreises für sämtliche in einem Quartal verordneten Arzneimittel aus dem Vertrieb dieses Unternehmens. Die angeklagte Pharmareferentin übergab in Ausführung dieser Vereinbarung dem mitangeklagten Arzt mehrfach Schecks in Höhe von insgesamt über 10.000 Euro. Weiterhin händigte sie auf der Grundlage entsprechender Vereinbarungen auch anderen (gesondert verfolgten) Ärzten Schecks aus. Mit diesen Schecks, die zum Schein als Honorare für tatsächlich nicht gehaltene Vorträge deklariert wurden, erfolgte die Zahlung der Prämien.
Das LG hat die Ansicht vertreten, dass ein Vertragsarzt nicht die Anforderungen an eine Amtsträgerstellung nach § 11 des Strafgesetzbuches (StGB) erfülle, weshalb auch die Amtsdelikte der Vorteilsannahme beziehungsweise -gewährung, Bestechlichkeit beziehungsweise Bestechung nach §§ 331 ff. StGB ausschieden. Ein Vertragsarzt sei jedoch im Hinblick auf die gesetzlichen Krankenkassen als Beauftragter eines geschäftlichen Betriebs im geschäftlichen Verkehr im Sinne des § 299 StGB anzusehen.
Da auch im vorliegenden Verfahren die Frage entscheidungserheblich ist, ob Vertragsärzte, wenn sie ihren gesetzlich versicherten Patienten Arzneimittel verordnen, als Amtsträger oder Beauftragte im geschäftlichen Verkehr tätig werden, hat der Fünfte Strafsenat dieses Verfahren gleichfalls dem Großen Senat für Strafsachen vorgelegt. Da beide Fallkonstellationen gewisse Unterschiede aufwiesen (unter anderem Verordnung einerseits von Hilfsmitteln, andererseits von Arzneimitteln), erweitere die Vorlage für den Großen Senat zudem die Entscheidungsgrundlage, so der Fünfte Strafsenat abschließend.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.07.2011, 5 StR 115/11
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