Vertreiberpflichten nach dem Batteriegesetz

  • 2 Minuten Lesezeit

Pflichten des Vertreibers

1. Unentgeltliche Rücknahme von Altbatterien

Vertreiber sind verpflichtet, vom Endnutzer Altbatterien an oder in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückzunehmen. Nur wenn dies sichergestellt ist, dürfen Vertreiber Batterien für den Endnutzer anbieten (vgl. §§ 9 Abs. 1, 3 Abs. 4 BattG).

Im Versandhandel gilt als Verkaufsstelle das Versandlager (vgl. § 9 Abs. 1 Abs. 1 S. 4 BattG). Keine Rolle spielt, ob die Altbatterien, die der Endnutzer zurückgeben möchte, bei dem Händler gekauft worden sind oder nicht.

Die Rücknahmeverpflichtung beschränkt sich aber auf Altbatterien der Art, die der Händler als Neubatterien in seinem Sortiment führt oder geführt hat und auf die Menge, derer sich Endnutzer üblicherweise entledigen (§ 9 Abs. 1 S. 2 BattG).

2. Hinweispflichten

Vertreiber haben ihre Kunden durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln darauf hinzuweisen,

  • dass Batterien nach Gebrauch an der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgegeben werden können,
  • dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist,
  • welche Bedeutung die durchgestrichene Mülltonne (Symbol nach § 17 Abs. 1 BattG) hat,
  • welche Bedeutung die chemischen Zeichen „Hg, Cd, Pb“ (Zeichen nach § 17 Abs. 3 BattG) haben.

Wer Batterien im Versandhandel an den Endnutzer abgibt, hat diese Hinweise in den von ihm verwendeten Darstellungsmedien (z. B. Prospekt, Internet, Fernsehen) zu geben oder sie der Warensendung schriftlich beizufügen (vgl. § 18 Abs. 1 S. 2 BattG). Eine E-Mail genügt diesen Anforderungen nicht!

3. Bereitstellung der Altbatterien zur Abholung

Die Vertreiber sind verpflichtet, zurückgenommene Geräte-Altbatterien dem Gemeinsamen Rücknahmesystem zur Abholung bereitzustellen.

Abweichend hiervon kann der Vertreiber für einen Zeitraum von jeweils mindestens einem Kalenderjahr verbindlich auf die Abholung der erfassten Geräte-Altbatterien durch das Gemeinsame Rücknahmesystem verzichten und die Geräte-Altbatterien stattdessen einem oder mehreren herstellereigenen Rücknahmesystemen überlassen. Der Verzicht ist dem Gemeinsamen Rücknahmesystem jeweils mindestens drei Monate vor Beginn des Zeitraums schriftlich anzuzeigen (9 Abs. 2 BattG).

4. Pfandpflicht für Fahrzeugbatterien

Vertreiber, die Fahrzeugbatterien an Endnutzer abgeben, sind verpflichtet, je Fahrzeugbatterie ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endnutzer zum Zeitpunkt des Kaufs einer neuen Fahrzeugbatterie keine Fahrzeug-Altbatterie zurückgibt (vgl. § 10 BattG). Das Pfand ist bei Rückgabe einer Fahrzeugaltbatterie zu erstatten.

5. Keine getrennte Kostenausweisung

Die Kosten für die Rücknahme, Sortierung, Verwertung und Beseitigung von Geräte-Altbatterien dürfen beim Vertrieb neuer Gerätebatterien gegenüber dem Endnutzer nicht getrennt ausgewiesen werden (§ 9 Abs. 4 BattG).

6. Verwertung und Beseitigung von Fahrzeug- oder Industrie-Altbatterien

Soweit ein Vertreiber vom Angebot der Hersteller zur Rücknahme und Verwertung von Fahrzeug- oder Industrie-Altbatterien keinen Gebrauch macht und diese selbst verwertet oder Dritten zur Verwertung überlässt, hat er gemäß § 9 Abs. 3 BattG sicherzustellen, dass die Anforderungen aus § 14 BattG erfüllt werden. Für Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien, die der Vertreiber einem gewerblichen Altbatterieentsorger oder einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger mit dem Ziel der Verwertung überlässt, gelten die Anforderungen des § 14 BattG zu Gunsten des Vertreibers als erfüllt.

Stuttgart / Heilbronn

Dominik Görtz

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Görtz Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Beiträge zum Thema