Vertrieb von Apps - Widerrufsrecht beim Angebot digitaler Inhalte

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Verbrauchern steht bei Verträgen im Fernabsatz ein Widerrufsrecht zu. Das ergibt sich aus den §§ 355 Abs. 1 S. 1, 312g Abs. 1, 312c Abs. 1 BGB. Wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat, sind Verbraucher und Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden.


Widerrufsrecht bei digitalen Angeboten

Das Widerrufsrecht gilt auch beim Angebot digitaler Inhalte (§ 312f Abs.3 BGB). Dazu gehören beispielsweise Apps.

Bei dem Angebot von Apps kann es für den App-Anbieter zum Nachteil gereichen, wenn er sich mit der geltenden Rechtslage nicht abschließend bekannt gemacht hat. Denn gemäß §357 Abs.9 BGB hat der Verbraucher im Fall des Widerrufs eines Vertrages über die Lieferung digitaler Inhalte keinen Wertersatz zu leisten.


Ausschluss des Widerrufsrechts möglich?

Diesen Nachteil kann der App-Anbieter ausräumen, indem er das Widerrufsrecht des Kunden ausschließt. Diese Möglichkeit eröffnet dem App-Anbieter die Regelung in § 356 Abs.5 BGB. Bei Einhaltung der Voraussetzungen der Norm des §356 Abs.5 und Beachtung der Voraussetzungen nach § 312 Abs.3 BGB erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Verträgen über die Lieferung digitaler Inhalte.

Diese Möglichkeit besteht für jeden Anbieter von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden - nicht nur für den App-Anbieter.

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