Verurteilung eines Notarztes wegen fahrlässiger Tötung aufgrund nicht erkannten Herzinfarktes

Rechtsgebiete: Strafrecht, Medizinrecht & Arzthaftungsrecht, Medizinrecht
Rechtstipp vom 02.09.2010

Das OLG Brandenburg musste sich zweimal mit der Revision eines wegen fahrlässiger Tötung angeklagten Mediziners befassen, der bei einem Notarzteinsatz die Symptome eines Herzinfarktes nicht erkannt hatte. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Das 1. Urteil des Amtsgerichts

Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten zunächst wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 100 Euro. Gegen diese Entscheidung legten sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Der Angeklagte wollte einen Freispruch erzielen. Die Staatsanwaltschaft wiederum beabsichtigte mit ihrer Berufung eine höhere Bestrafung des Angeklagten zu erreichen.

Das erste Urteil des Landgerichts

Das Landgericht verurteilte daraufhin den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Gegen dieses Urteil des Landgerichts legte der angeklagte Mediziner Revision beim Oberlandesgericht Brandenburg ein.

Die erste Entscheidung des Oberlandesgerichts

Das OLG bestätigte zwar den Schuldspruch, rügte aber die Verhängung der kurzen Freiheitsstrafe von drei Monaten, hob deswegen den Rechtsfolgenausspruch auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung an das Landgericht zurück.

Das zweite Urteil des Landgerichts

Nachdem das Landgericht an drei Verhandlungstagen eine weitere Beweisaufnahme durchgeführt hatte, verurteilte es den angeklagten Mediziner erneut zu einer kurzen Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Mediziner erneut Revision beim OLG ein.

Die zweite Entscheidung des Oberlandesgerichts

Die Revision hatte erneut Erfolg. Insbesondere rügte das Revisionsgericht, dass das Landgericht in der erneuten Beweisaufnahme neue Feststellungen getroffen hat. Dies war dem Landgericht indes verwehrt, da das OLG bei dem ersten Revisionsverfahren die Feststellungen zum Rechtsfolgenausspruch nicht aufgehoben hat, sondern lediglich beanstandet hatte, dass das Landesgericht zu Unrecht die Voraussetzungen für eine kurze Freiheitsstrafe angenommen hatte. Das Landgericht durfte somit keine neuen Feststellungen, sondern nur ergänzende Feststellung treffen, die zudem nicht in Widerspruch zu den bisherigen Feststellungen treten durften.

Welche Feststellungen haben sich widersprochen?

Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, als Arzt bei einem notärztlichen Einsatz nicht die Gefahr eines Herzinfarktes erkannt zu haben obwohl es hierfür aufgrund der bestehenden Informationslage Anhaltspunkte gegeben hatte. In der ersten Hauptverhandlung vor dem Landgericht ist aufgrund der Angaben des Angeklagten davon ausgegangen worden, dass es aufgrund der dem Angeklagten von dem Lebensgefährten der Geschädigten mitgeteilten Information über den gesundheitlichen Zustand der Geschädigten Anhaltspunkte auch für andere Erkrankungen gegeben hatte. Der Lebensgefährte der Geschädigten hatte dem Arzt geschildert, dass sich die Geschädigte aufgrund einer Halswirbelsäulenabnutzung in orthopädischer Behandlung befinde und dass sie gestürzt sei und infolgedessen Rückenschmerzen habe.

Nach den Feststellungen basierend auf der erneuten Beweisaufnahme hatte sich hingegen ergeben, dass dem Angeklagten nur verschiedene Symptome geschildert worden seien, die alle auf einen Herzinfarkt hingedeutet hätten und es umgekehrt keinerlei Anhaltspunkte für andere Erkrankungen wie dem primären Sturz oder die Vorerkrankung der Wirbelsäule bestanden haben, die die geschilderten Beschwerden hätten verursachen können. Nach der erneuten Beweisaufnahme sollen alle mitgeteilten Symptome wie Brechreiz, Schmerzen im linken Arm und dem Umstand, dass die Geschädigte starke Raucherin war, eindeutig auf die Gefahr eines Herzinfarktes hingedeutet haben. Diese Feststellungen widersprachen allerdings den bereits getroffenen Feststellungen aus der ersten Berufungshauptverhandlung. Diese Feststellungen hatte das Landgericht daher zu Unrecht straferhöhend bewertet, da es die zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände aus der ersten Berufungsverhandlung nicht mehr berücksichtigt hatte. Denn danach deutete nicht alles eindeutig allein auf einen Herzinfarkt hin. Vielmehr wurde der Geschädigte zunächst über einen Sturz der Geschädigten informiert und er legte folglich bei seinen medizinischen Erwägungen ein Sturzgeschehen zu Grunde, was sich mildernd auswirken muss, da dies zugleich bedeutet, dass nicht alles eindeutig auf einen Infarkt gedeutet hatte und damit der Schuldgehalt der Fahrlässigkeitstat insgesamt geringer zu bewerten ist.

Das OLG machte nach alledem von seiner Befugnis Gebrauch das Verfahren an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen, nachdem das Verfahren bereits zweimal vor dem hiesigen Landgericht verhandelt worden sei.

Das dritte Urteil des Landgerichts....?

Rechtsanwalt Apadana Khodakarami

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