Verurteilung in Abwesenheit ?

Rechtsgebiet: Strafrecht
Rechtstipp vom 11.04.2008

Im Gegensatz zu anderen Strafprozessordnungen kann nach der StPO nur in konkret gesetzlich geregelten Ausnahmefällen ohne den Angeklagten verhandelt und gegen ihn durch Urteil entschieden werden. Der nähere Blick zeigt indes, dass es zahlreiche Ausnahmefälle gibt. Man unterscheidet folgende Konstellationen:

  • Der Beschuldigte legt gegen einen Strafbefehl Einspruch ein; es kommt zur Verhandlung beim Amtsgericht. Zum Termin erscheint der Betroffene ohne ausreichende Entschuldigung nicht (Fall des § 412 S.1 StPO). Das Gericht kann dann seinen Einspruch verwerfen; der Strafbefehlsinhalt wird rechtskräftig. Der somit Verurteilte hat dann lediglich noch den Ausweg, Berufung oder Revision gegen das amtsgerichtliche Urteil einzulegen (Wochenfrist!).
  • Im Strafbefehlsverfahren hat der Angeschuldigte allerdings auch die Möglichkeit, sich in der Hauptverhandlung (nach Einspruch) in Abwesenheit durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Allerdings ist hierfür erforderlich, dass dem Verteidiger eine besondere ausdrückliche und schriftliche Bevollmächtigung zu dieser Verfahrensweise erteilt wird (§ 411 Abs. 2 StPO). Der Verteidiger ist dann ermächtigt, Erklärungen zur Sache und zur Person abzugeben. Diese Erklärungen werden so behandelt, als hätte sie der Angeschuldigte selbst abgegeben.
  • Der Angeklagte entfernt sich während laufender Hauptverhandlung eigenmächtig. Eine solche Eigenmächtigkeit soll dann vorliegen, wenn er sich ohne Rechtfertigung oder Entschuldigung und wissentlich (d.h. In Kenntnis der Terminierung) entfernt. Die Eigenmacht muss dem Angeklagten nachgewiesen werden; bestehen lediglich Zweifel, so entfällt diese Voraussetzung. Zusätzlich zur vorliegenden Eigenmacht muss der Angeklagte, falls  ohne ihn verhandelt werden soll, zuvor bereits zum Anklagevorwurf gehört worden sein. Praktisch bedeutet dies, dass die Verlesung der Anklage und die Frage an den Angeklagten, ob er sich hierzu erklären wolle, ausreichen. Es ist nicht notwendig, dass der Angeklagte sich tatsächlich einlässt (BGH, NJW 1987, 2592), ihm musste nur die Gelegenheit zur Sachäußerung gewährt worden sein. Kehrt der Angeklagte nach zeitweiser Abwesenheit wieder in die Verhandlung zurück, muss er grundsätzlich nicht über den zwischenzeitlichen Gang der Beweisaufnahme unterrichtet werden. Zu beachten ist, dass bei schweren Vorwürfen im Falle eigenmächtigen Entfernens regelmäßig die Gefahr des Erlasses eines Haftbefehls besteht.
  • Der Angeklagte versetzt sich bewusst und schuldhaft in einen Zustand der Verhandlungsunfähigkeit (§ 231a StPO). Dies wird in aller Regel nur anzunehmen sein, wenn er längerfristig verhindert ist: Liegt z.B. lediglich eine Verhandlungsfähigkeit wegen starker Alkoholisierung vor, wird abgewartet bis die Ausnüchterung eingetreten ist oder aber das Gericht verhandelt weiter, in dem es den Zustand der Trunkenheit als Unterfall des eigenmächtigen Entfernens würdigt.
  • Hat sich der Angeklagte in der Verhandlung ordnungswidrig benommen (hier müssen indes gravierende Verstöße vorliegen), kann er von der Verhandlung ausgeschlossen werden - in besonders schweren Fällen kann die Verhandlung auch ohne ihn zu Ende geführt werden (Urteilsspruch in Abwesenheit) - § 231b StPO.
  • Schließlich kennt das Gesetz auch eine (zeitweise) Beurlaubung des Angeklagten, also die erlaubte Nichtteilnahme an bestimmten Phasen der Beweisaufnahme (§ 231c StPO). Diese Vorschrift bezieht sich auf Großverfahren mit mehreren Angeklagten und unterschiedlichen Vorwürfen, so dass derjenige Angeklagte zeitweise vom Erscheinen entbunden werden kann, wenn über Vorwürfe verhandelt wird, die ihn nicht betreffen. Ob sich eine solche Beurlaubung aus Sicht des betroffenen Angeklagten allerdings empfiehlt - schließlich entgehen ihm möglicherweise auch für ihn relevante Details - ist mehr als fraglich.
  • Zur vereinfachten Durchführung von Strafverfahren mit „geringer Bedeutung" steht dem Gericht gem. § 232 StPO zu Rate, ohne Angeklagten zu verhandeln und zu entscheiden. Voraussetzung ist, dass der Angeklagte ordnungsgemäß geladen und auf die Möglichkeit der Verhandlung in Abwesenheit hingewiesen wurde und dass im Höchstfall eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu erwarten ist. Höhere Strafen dürfen hierbei in Abwesenheit nicht verhängt werden.
  • Schlussendlich kann der Angeklagte selbst (z.B. wenn er sehr weit vom Gerichtsort entfernt wohnhaft oder/und gebrechlich ist) beantragen, dass er von der Teilnahme an der Verhandlung entbunden wird. Die Entbindung geht hier also allein auf den Wunsch des Angeklagten zurück. Dabei ist aber erforderlich, dass der Angeklagte sich - um entbunden zu werden - von einem ersuchten Richter (z.B. an seinem Wohnort) zur Anklage vernehmen lässt (§ 233 StPO). Liegt diese Bedingung vor, kann das Gericht gegen ihn im Höchstfall eine Freiheitsstrafe von (immerhin) 6 Monaten verhängen. Ein Antrag auf Entbindung sollte indes stets ernsthaft überdacht werden, da einerseits der Angeklagte die Beweisaufnahme vor Ort nicht wird zu seinen Gunsten beeinflussen können und andererseits auch eine Verurteilung zu einer empfindlichen Strafe im Raum steht.

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