Rechtsgebiet:
Strafrecht
Rechtstipp vom
11.04.2008
Im Gegensatz zu anderen Strafprozessordnungen kann nach der StPO nur in konkret gesetzlich
geregelten Ausnahmefällen ohne den Angeklagten verhandelt und gegen ihn durch Urteil
entschieden werden. Der nähere Blick zeigt indes, dass es zahlreiche
Ausnahmefälle gibt. Man unterscheidet folgende Konstellationen:
- Der Beschuldigte
legt gegen einen Strafbefehl Einspruch ein; es kommt zur Verhandlung beim Amtsgericht. Zum
Termin erscheint der Betroffene ohne ausreichende Entschuldigung nicht (Fall des § 412 S.1
StPO). Das Gericht kann dann seinen Einspruch verwerfen; der Strafbefehlsinhalt wird
rechtskräftig. Der somit Verurteilte hat dann lediglich noch den Ausweg, Berufung oder
Revision gegen das amtsgerichtliche Urteil einzulegen (Wochenfrist!).
- Im
Strafbefehlsverfahren hat der Angeschuldigte allerdings auch die Möglichkeit, sich in der
Hauptverhandlung (nach Einspruch) in Abwesenheit durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
Allerdings ist hierfür erforderlich, dass dem Verteidiger eine besondere
ausdrückliche und schriftliche Bevollmächtigung zu dieser Verfahrensweise erteilt
wird (§ 411 Abs. 2 StPO). Der Verteidiger ist dann ermächtigt, Erklärungen zur
Sache und zur Person abzugeben. Diese Erklärungen werden so behandelt, als hätte sie
der Angeschuldigte selbst abgegeben.
- Der Angeklagte entfernt sich während
laufender Hauptverhandlung eigenmächtig. Eine solche Eigenmächtigkeit soll dann
vorliegen, wenn er sich ohne Rechtfertigung oder Entschuldigung und wissentlich (d.h. In
Kenntnis der Terminierung) entfernt. Die Eigenmacht muss dem Angeklagten nachgewiesen werden;
bestehen lediglich Zweifel, so entfällt diese Voraussetzung. Zusätzlich zur
vorliegenden Eigenmacht muss der Angeklagte, falls ohne ihn verhandelt werden soll, zuvor
bereits zum Anklagevorwurf gehört worden sein. Praktisch bedeutet dies, dass die
Verlesung der Anklage und die Frage an den Angeklagten, ob er sich hierzu erklären wolle,
ausreichen. Es ist nicht notwendig, dass der Angeklagte sich tatsächlich einlässt
(BGH, NJW 1987, 2592), ihm musste nur die Gelegenheit zur Sachäußerung gewährt
worden sein. Kehrt der Angeklagte nach zeitweiser Abwesenheit wieder in die Verhandlung
zurück, muss er grundsätzlich nicht über den zwischenzeitlichen Gang der
Beweisaufnahme unterrichtet werden. Zu beachten ist, dass bei schweren Vorwürfen im Falle
eigenmächtigen Entfernens regelmäßig die Gefahr des Erlasses eines Haftbefehls
besteht.
- Der Angeklagte versetzt sich bewusst und schuldhaft in einen Zustand der
Verhandlungsunfähigkeit (§ 231a StPO). Dies wird in aller Regel nur anzunehmen sein,
wenn er längerfristig verhindert ist: Liegt z.B. lediglich eine
Verhandlungsfähigkeit wegen starker Alkoholisierung vor, wird abgewartet bis die
Ausnüchterung eingetreten ist oder aber das Gericht verhandelt weiter, in dem es
den Zustand der Trunkenheit als Unterfall des eigenmächtigen Entfernens
würdigt.
- Hat sich der Angeklagte in der Verhandlung ordnungswidrig
benommen (hier müssen indes gravierende Verstöße vorliegen), kann er von der
Verhandlung ausgeschlossen werden - in besonders schweren Fällen kann die Verhandlung auch
ohne ihn zu Ende geführt werden (Urteilsspruch in Abwesenheit) - § 231b
StPO.
- Schließlich kennt das Gesetz auch eine (zeitweise) Beurlaubung des
Angeklagten, also die erlaubte Nichtteilnahme an bestimmten Phasen der Beweisaufnahme (§
231c StPO). Diese Vorschrift bezieht sich auf Großverfahren mit mehreren Angeklagten und
unterschiedlichen Vorwürfen, so dass derjenige Angeklagte zeitweise vom Erscheinen
entbunden werden kann, wenn über Vorwürfe verhandelt wird, die ihn nicht betreffen.
Ob sich eine solche Beurlaubung aus Sicht des betroffenen Angeklagten allerdings empfiehlt
- schließlich entgehen ihm möglicherweise auch für ihn relevante Details - ist
mehr als fraglich.
- Zur vereinfachten Durchführung von Strafverfahren mit
„geringer Bedeutung" steht dem Gericht gem. § 232 StPO zu Rate, ohne
Angeklagten zu verhandeln und zu entscheiden. Voraussetzung ist, dass der Angeklagte
ordnungsgemäß geladen und auf die Möglichkeit der Verhandlung in Abwesenheit
hingewiesen wurde und dass im Höchstfall eine Geldstrafe bis zu 180
Tagessätzen zu erwarten ist. Höhere Strafen dürfen hierbei in Abwesenheit nicht
verhängt werden.
- Schlussendlich kann der Angeklagte selbst (z.B. wenn er sehr weit
vom Gerichtsort entfernt wohnhaft oder/und gebrechlich ist) beantragen, dass er von der
Teilnahme an der Verhandlung entbunden wird. Die Entbindung geht hier also allein auf
den Wunsch des Angeklagten zurück. Dabei ist aber erforderlich, dass der Angeklagte sich -
um entbunden zu werden - von einem ersuchten Richter (z.B. an seinem Wohnort) zur Anklage
vernehmen lässt (§ 233 StPO). Liegt diese Bedingung vor, kann das Gericht gegen ihn
im Höchstfall eine Freiheitsstrafe von (immerhin) 6 Monaten verhängen. Ein
Antrag auf Entbindung sollte indes stets ernsthaft überdacht werden, da einerseits der
Angeklagte die Beweisaufnahme vor Ort nicht wird zu seinen Gunsten beeinflussen können
und andererseits auch eine Verurteilung zu einer empfindlichen Strafe im Raum steht.
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