Verwahrentgelte unzulässig! Landgerichte sehen unangemessene Benachteiligung der Verbraucher

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Das Landgericht Düsseldorf und das Landgericht Berlin vertreten in zwei praxisrelevanten Entscheidungen die verbraucherfreundliche Ansicht, dass die Verwahrung von Geldeinlagen keine entgeltliche Sonderleistung darstelle. Die Banken müssen die zu unrecht erhobenen Entgelte ohne Aufforderung durch die Bankkunden zurückzahlen.

Not macht bekanntlich erfinderisch. In Zeiten anhaltender Niedrigzinsen verlangen Geldinstitute flächendeckend  für das Führen von Tagesgeld-, Giro- oder Verrechnungskonten bei Banken und Sparkassen zusätzliche Gebühren. Manche Kreditinstitute erheben das Entgelt bereits ab 1 Euro. Es gibt aber auch Banken, die ein Verwahrentgelt erst ab einem Betrag von 25.000 Euro, 50.000 Euro oder sogar 100.000 Euro verlangen. Als Rechtfertigung verweisen Banken oftmals auf das Entgelt als unvermeidbare Folge der Zinspolitik. Dabei werden Banken von der Eiropäischen Zentralbank (EZB) großzügige Freigrenzen eingeräumt, so dass sie im Ergebnis durch das Verwahrentgelt sogar mehr einnehmen, als sie selbst an die EZB zahlen müssen. 

Die Verbaucherschutzzentrale Bundesverband (vzbv) klagte erfolgreich gegen die Volksbank, die ein Verwahrentgelt ab 10.000 € in Höhe von 0,5% seit April 2020 erhebt. Neben der Kontoführungsgebühr sah das Landgericht Düsseldorf das Verwahrentgelt als unzulässig an.

Auch das Landgericht Berlin erachtet das Verwahrentgelt der Sparda-Bank für unzulässig an. Die Verwahrung von Einlagen sei keine Sonderleistung, die gesondert bepreist werden dürfe (LG Düsseldorf, Urteil vom 21. Dezemeber 2021, Az.12 O 34/21; Landgericht Berlin, Urteil vom 21. Dezember 2021, Az. 21 O 328/21).

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Rechtsanwalt Markus Mehlig ist seit mehr als 10 Jahren im Schwerpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht recht tätig und berät bundesweit Darlehensnehmer z.B. bei Widerruf von Darlehensverträgen, Bereitstellungszinsen und Vorfälligkeitsentschädigungen. Gerne steht er Ihnen im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs zur Verfügung.


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