Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft vertritt diese nun auch bei Grundbuchänderungen

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Nach der WEG - Reform 2020 erging bereits im letzten Jahre eine erste obergerichtliche Entscheidung, die bei der Durchsetzung von Eintragungen in den Wohnungsgrundbüchern gegenüber den Grundbuchämtern hilfreich ist, die bei notariell beglaubigter Beantragung durch den WEG- Verwalter noch immer eine notarielle Erklärung aller Wohnungseigentümer fordern.   

Das OLG Nürnberg hatte mit Beschluss vom 12.07.2021 - 15 W 2283/21 entschieden: 

Der Verwalter hat die uneingeschränkte Vertretungsmacht für die Abgabe sämtlicher im Verkehr mit dem Grundbuchamt vorkommender Eintragungsbewilligungen.

Ein Nachweis dieser Vertretungsmacht muss nicht geführt werden, da § 9b Abs. 1 S. 3 WEG die Unbeschränkbarkeit der Vertretungsmacht ausdrücklich anordnet. Daraus folgt, dass der Rechtsverkehr auf die Vertretungsmacht des Verwalters vertrauen kann. Der Vertragspartner muss sich nur über die Wirksamkeit der Verwalterbestellung versichern, zB durch Vorlage des Protokolls der Eigentümerversammlung über die Bestellung.

Hiernach umfasst die neue umfassende Vertretungsregel des § 9 b WEG tatsächlich auch,  dass der WEG - Verwalter im Namen der Eigentümer der WEG - JEDE -  grundbuchliche Erklärung beim Notar abgeben kann. Praktische Relevanz hat dies zum Beispiel bei der Einräumung von Dienstbarkeiten. Nur die wirksame Bestellung des Verwalters als Vertreter muss wiederum in notarieller Form nachgewiesen werden. 

Fassen die Eigentümer einen allstimmigen Beschluss über eine Änderung, die zu ihrer Wirksamkeit in die Wohnungsgrundbücher eingetragen werden muss, dann ist der Verwalter gesetzlich berechtigt, dies beim Notar zur notariellen Urkunde als Vertreter zu erklären und das Grundbuchamt muss dies bei Nachweis der Bestellung nach § 29 GBO eintragen.

Die Notarpraxis dürfte sich zwischenzeitlich darauf eingestellt werden, zwei eigene Erfahrungen aus diesem Jahr zeigen jedoch, dass die Grundbuchämter entsprechende Anträge der Notare vereinzelt noch immer zurückweisen. 




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