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Verwaltungsgericht Berlin: Auch Erotische Massagen sind in Berlin wieder erlaubt!

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Das Verwaltungsgericht Berlin hat am 22.07.20 in zwei Eilverfahren durch Betreiber eines Domina-/BDSM-Studios sowie eines Studios für Erotische Massagen entschieden, dass diese unter strengen Auflagen wieder für den Publikumsverkehr geöffnet werden können (Verwaltungsgericht Berlin, Beschlüsse vom 22.07.20, Az.: VG 14 L 163/20 und VG 14 L 173/20).

Zwar ist in Berlin durch die SARS-CoV-2-IfSV (die dortige "Corona-Verordnung") gegenwärtig die Erbringung jeglicher sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt untersagt.

Allerdings verstößt das absolute Verbot der Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt in der Infektionsschutzverordnung des Landes Berlin nach Ansicht des Gerichts gegen den Gleichheitssatz. Die Gleichstellung der Betriebe mit Bordellen, in denen Geschlechtsverkehr stattfindet, erfolge zu Unrecht. Denn der Geschlechtsverkehr sei mit einem ungleich höheren Infektionsrisiko verbunden. 

Das Angebot in Domina-/BDSM-Studios sowie in Erotik-Massage-Studios beschränke sich allenfalls auf Berührungen mit der Hand. Insoweit bestehe zwischen den Beteiligten in der Regel ein größerer Abstand. Auch sei die körperliche Aktivität in beiden Teilbranchen sexueller Dienstleistungen unterschiedlich, weil die Durchführung des Geschlechtsverkehrs mit einer intensiven körperlichen Aktivität verbunden sei, wodurch es zu einer deutlich höheren Atemfrequenz komme und die Infektionsgefahr erhöht sei. Auch die Maskenpflicht sei in Domina-/BDSM-Studios sowie in Erotik-Massage-Studios besser mit den angebotenen Dienstleistungen vereinbar als mit den Dienstleistungen in Bordellen (Geschlechtsverkehr). 

Die Betreiber der Studios dürfen damit unverzüglich wieder "loslegen". Allerdings können sie die Dienstleistungen zur Zeit noch nicht im vollen bisherigen Umfang anbieten. So dürfen beispielsweise keine "Body-2-Body"-Massagen angeboten werden. Weiterhin müssen zwingend die von den Betreibern vorgelegten jeweiligen Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden.

Die Entscheidungen sind zu begrüßen. Das Verwaltungsgericht differenziert zwischen den in bestimmten Betriebsarten angebotenen sexuellen Dienstleistungen und arbeitet klar heraus, dass das Infektionsrisiko in einigen Bereichen deutlich geringer ist als in anderen Bereichen. 

Es bleibt abzuwarten, ob das Land Berlin Rechtsmittel gegen die Entscheidungen einlegt und ob Gerichte in anderen Bundesländern nachziehen. Betreiber entsprechender Studios auch in anderen Bundesländern sollten erwägen, ebenfalls die Gerichte anzurufen. 

Der Verfasser führt aktuell Verfahren in Hamburg und NRW, in denen es ebenfalls um die Öffnung von Erotik-Massage-Studios geht. 


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