Verwaltungskostenbeiträge in Darlehen werden nicht an BGH zu den Bearbeitungsgebühren gemessen

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Worum geht es?

Der BGH hat im Oktober 2014 die Rechtsprechung zur Rückerstattung von Bearbeitungsgebühren fortgeführt, und entschieden, dass Bearbeitungsgebühren ohne Rechtsgrund entrichtet wurden und damit zurückgefordert werden können, wenn die Erhebung der Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gemäß § 307 Abs. 1 BGB, unwirksam ist.

Der BGH stellt darauf ab, dass Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Art mit dem wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar sind, da ein Aufwand für Tätigkeiten zu Gunsten der Bank auf den Kunden abgewälzt wird. Die Bank ist zu diesen Tätigkeiten gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet.

Diese Rechtsprechung führte dazu, dass Kunden die Bearbeitungsgebühren, soweit noch nicht verjährt, von ihrer Bank (einschließlich Zinsen) zurückgefordert haben.

Nunmehr gibt es Darlehen, die mit einer Subvention verbunden sind und über eine Förderbank (bspw. Investitionsbank Berlin) gewährt werden. Die IBB schließt mit dem Kunden einen Darlehensvertrag über einen Darlehensbetrag X ab. Dieser Darlehensbetrag wird verzinst und im Rahmen der Berechnung des Zinssatzes eine Subvention gewährt. Diese führt dazu, dass der Zinssatz verbilligt wird. In diesen Darlehensverträgen hatte die IBB eine Klausel aufgenommen, dass der Kunde einen laufenden Verwaltungskostenbeitrag von 0,6 % von 100, bezogen auf das jeweilige Restkapital, zahlt. Die Kläger wandten sich gegen die Erhebung der Verwaltungskostenbeiträge und forderten diese zurück.

Wie entschied das Gericht?

Zunächst ist festzustellen, dass für diese Frage nicht das Zivilgericht zuständig war, sondern das Verwaltungsgericht, vorliegend Berlin. Das Verwaltungsgericht Berlin entschied zu Gunsten der Bank. Es begründete seine Entscheidung damit, dass ein Förderverhältnis vorliegt, die Streitigkeit dem öffentlich-rechtlichen Teil des Subventionsverhältnisses zuzurechnen seien und die Erhebung der Verwaltungskostenbeiträge als Vergütung für die Durchführung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe zu sehen ist.

Die Verwaltungskosten sind damit ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, der gesetzlich geregelt ist in den Verwaltungsvorschriften „Eigentumsfördersätze 1993 und Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1990 i.V.m. dem 2. Wohnungsbaugesetz.

Das Verwaltungsgericht Berlin entschied, dass die Kläger keinen Rückzahlungsanspruch bezüglich der geleisteten Verwaltungskostenbeiträge haben.

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Anwaltskanzlei BONTSCHEV

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Fachanwältin für Steuerrecht

Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


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