Soll eine Moschee in einem - nicht vom örtlichen Bebauungsplan erfassten - Bereich gebaut werden, der aus Elementen einer Wohn-, einer gewerblichen und teilweise einer industriellen Nutzung besteht, so haben Wohnungsnachbarn nicht das Recht, die Errichtung zu verhindern. Bedingung ist (hier), dass es sich nicht um eine "Anlage von überörtlicher Bedeutung" handele und lediglich zu größeren Festen - an drei bis vier Tagen im Jahr - mit mehr als 100 Besuchern zu rechnen sei. (Die Nachbarklage hatte hier aber insofern Erfolg, als die bauamtlich genehmigten bis zu 10 Sonderveranstaltungen zur Nachtzeit pro Jahr auf 4 reduziert wurden.) (VwG Arnsberg, 14 L 218/11)
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