Verweisungsberuf in der Berufsunfähigkeitsversicherung

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Von besonderer Bedeutung sind die sogenannten Verweisungsklauseln der Berufsunfähigkeitsversicherung. Verweisung bedeutet, dass eine Rente vom Versicherer nicht gezahlt werden muss, wenn die Verweisungstätigkeit versicherungsrechtlich zumutbar ist. Dies ist stets anwaltlich zu überprüfen.

Hierbei ist die abstrakte Verweisungsklausel von der konkreten Verweisungsklausel abzugrenzen. Die konkrete Verweisungsklausel eröffnet dem Versicherer die Möglichkeit, den Versicherten auf einen anderen Beruf zu verweisen, den er aktuell freiwillig ausübt. Allerdings ist dafür Voraussetzung, dass eine gewisse Vergleichbarkeit der Berufe besteht. Bei der konkreten Verweisungsklausel kann der Versicherer den Versicherungsnehmer nur auf einen solchen anderen Beruf verweisen, den der Versicherte bereits ausübt. In unserer Praxis zeigt sich, dass meist über die abstrakten Verweisungsklauseln und über die Möglichkeiten der Verweisung gestritten wird. Aber auch über die konkrete Verweisung wird häufig gestritten.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Köln vom 2.6.2010 – Az.: 26 O 76/08 – kann ein berufsunfähig gewordener Tischlergeselle, in dessen Versicherungsbedingungen sich eine abstrakte Verweisungsklausel findet, auf die Tätigkeit eines Fachverkäufers für Bau- und Heimwerkermärkte als Baufachmarktberater Holz verwiesen werden, weil die Tätigkeit dem Kläger in medizinischer Hinsicht zumutbar ist, die Vergleichstätigkeit nicht zu einem Minderverdienst führt und die soziale Wertschätzung im Vergleich zur Tischlertätigkeit auch nicht geringer ist.

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