Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung

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Kurz und bündig:

  • Bei der Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung sind die von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG getroffenen Wertungen anzuerkennen. Steht der künstlerischen Entfaltungsfreiheit ein Eingriff in Urheberrechte entgegen, können die Interessen des Rechtsinhabers zurücktreten.
  • Um dem künstlerischen Schaffensprozess ausreichend Rechnung zu tragen, kann der Schutz des Eigentums nicht dazu führen, dass die Verwendung von gleichwertig nachspielbaren Samples eines Tonträgers der Erlaubnis des Tonträgerherstellers bedarf.

(BVerfG, Urteil vom 31.05.2016 – 1 BvR 1585/13 (BGH))

Bei der Verfassungsbeschwerde ging es um die Frage, inwieweit sich Künstler beim Vorgang des „Samplings“, d.h. bei der Übernahme von Musikausschnitten aus fremden Tonträgern, auf die grundgesetzlich garantierte Kunstfreiheit berufen können oder anders gewendet, inwieweit diese durch Urheberrechte Dritter beschränkt wird. Die Beschwerdeführer nutzen zur Herstellung eines Titels in leicht abgewandelter Form eine Rhythmussequenz eines Titels der Band „Kraftwerk“. Der BGH nahm 2008 einen Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht an. Schon kleinste Tonfetzen würden einen solchen Eingriff begründen. In einem zweiten Urteil aus dem Jahr 2012 stellte der BGH sodann fest, dass sich der Verwender auch nicht auf ein Recht der freien Benutzung berufen könne.

Gerügt wurde eine Verletzung der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Dem Recht der Beschwerdeführer standen die leistungsschutzrechtlichen Ansprüche des Tonträgerherstellers entgegen, die sich aus dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG ableiten. Einfachgesetzlich spielten weiterhin § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG eine Rolle, der dem Tonträgerhersteller die ausschließlich Verwertungsrechte zuspricht und § 24 Abs. 1 UrhG, der das Recht der freien Benutzung regelt. Dieses Recht ermöglicht die Verwendung ohne Zustimmung des Urhebers. Der BGH hielt § 24 Abs. 1 UrhG indessen für nicht anwendbar, da es möglich sei, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen. Das BVerfG entschied daraufhin, dass die Verwertungsinteressen der Tonträgerhersteller in der Abwägung mit den Nutzungsinteressen für eine künstlerische Betätigung zurücktreten und verwies die Sache zurück an den BGH.

Das Urteil des BVerfG stärkt erneut die künstlerische Freiheit. Der Rechtsstreit wird die Gerichte also weiterhin beschäftigen.

RA Marc E. Evers

Wiss. Mit. Julius Pieper


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