Verwertung der eigenen Kreativität - Wie sichere ich meine Rechte?

Rechtsgebiete: Musikrecht, Urheberrecht
Rechtstipp vom 17.10.2011

Musiker komponieren und spielen nicht „für die eigenen vier Wände", sondern um das künstlerische Schaffen öffentlich zu präsentieren. Dies passiert im Kontakt mit Musikverlagen und Plattenfirmen, bei Konzerten usw.. Dabei bestehen immer auch die Befürchtung und die latente Gefahr, dass unbefugte Dritte die fremde Kreativität kopieren und für sich nutzen könnten. Um dieses Risiko auszuschließen oder zumindest deutlich zu minimieren, beschäftigt sich dieser Beitrag mit den hierzu bestehenden Möglichkeiten.

Nach dem deutschen Urheberrecht entsteht der Schutz formlos. Sobald ein Werk geschaffen und sinnlich wahrnehmbar ist, genießt der Urheber Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz. Demgegenüber können Marken z. B. beim Deutschen Patent- und Markenamt in einem formellen Verfahren angemeldet werden. In solchen Fällen lässt sich das Bestehen der eigenen Rechte im Streitfall leichter nachweisen. Unternimmt der Urheber vorab keine Maßnahmen, steht im Zweifelsfall Aussage gegen Aussage, wenn keine weiteren Nachweise über die eigene Urheberschaft vorliegen.

Deshalb sollten schon vorab entsprechende Maßnahmen vorgenommen werden, um im Streitfall die eigene Urheberschaft beweisen zu können. Eine 100 % sichere „Patentlösung" gibt es nicht. Maßstab sollte aber sein, welche Maßnahmen „im Ernstfall", also bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung Erfolg haben können. Das Gericht muss zu der Überzeugung kommen, dass die geltend gemachten Urheberrechte auch tatsächlich bestehen. Denn nur in diesem Fall können dann auch die eigenen Rechte durchgesetzt werden.

Unter Musikern macht immer wieder der Tipp die Runde, die eigenen Aufnahmen in einem geschlossenen Umschlag per Einschreiben an sich selbst zu verschicken. Dadurch erhält man ein Beleg des Postunternehmens, aus dem sich das Datum der Sendung ergibt und daraus dann auch die eigene Urheberschaft gefolgert werden kann. Dies ist im Prinzip eine Möglichkeit. Dabei ist aber z. B. nicht ausgeschlossen, dass im Streitfall die Gegenseite Manipulationen an dem Briefumschlag behauptet, mit der Gefahr, dass auch ein Richter letztlich nicht überzeugt werden kann.

Eine weitere Möglichkeit ist die Hinterlegung bei einem Notar oder Rechtsanwalt. Dafür gibt der Urheber dem Notar/Rechtsanwalt ein Exemplar des Werkes zur Verwahrung und erhält dabei eine schriftliche Bestätigung. Auf diese Weise kann der Zeitpunkt der Hinterlegung bewiesen werden. Daraus kann die eigene Urheberschaft geschlossen werden. In einem gerichtlichen Verfahren könnte der Rechtsanwalt dann auch als Zeuge zu dem Vorgang vernommen werden.

Fazit:

Es können im Vorfeld Maßnahmen eingeleitet werden, um das Bestehen eigener Urheberrechte zu beweisen und durchzusetzen. Die Hinterlegung bei einem Notar oder Rechtsanwalt ist dabei eine gute und vielfach genutzte Möglichkeit. Ggfs. könnte man in Erwägung ziehen, noch zusätzlich ein wie oben beschriebenes Einschreiben an sich selbst zu versenden. Abgesehen von diesen Maßnahmen ist es auch zu empfehlen, immer für entsprechende Sendebelege zu sorgen, um nachweisen zu können, dass man Tonträger u. ä. an die jeweiligen Adressaten geschickt hat. Auf diese Weise können zeit- und kostenintensive Auseinandersetzungen und nicht zuletzt auch Nerven gespart werden.


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