Verwertung der Mietkaution im Mietverhältniss bei streitigen Forderungen des Vermieters unzulässig!

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Eine vom Vermieter in den Mietvertrag eingefügte Klausel, wonach der Vermieter bei laufendem Mietverhältnis die Kaution zur Befriedigung streitiger Forderungen verwerten darf, ist unzulässig.

Dies entschied nun der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in seiner Entscheidung vom Urteil vom 7. Mai 2014 zum Aktenzeichen VIII ZR 234/13.

Der auch für das Wohnraummietrecht zuständige achte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied, dass der Vermieter nicht berechtigt war, die Kaution während des laufenden Mietverhältnisses wegen der von der Klägerin bestrittenen Mietforderungen in Anspruch zu nehmen.

Ein solches Vorgehen steht der Vorschrift des § 551 Abs. 3 BGB und dem damit verbundenen Treuhandcharakter der Mietkaution entgegen.

Der BGH führte dazu aus: „Gemäß § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB hat der Vermieter die ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme getrennt von seinem Vermögen anzulegen. Damit wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass der Mieter die Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses auch bei Insolvenz des Vermieters ungeschmälert zurückerhält, soweit dem Vermieter keine gesicherten Ansprüche zustehen. Diese Zielsetzung würde unterlaufen, wenn der Vermieter die Mietkaution bereits während des laufenden Mietverhältnisses auch wegen streitiger Forderungen in Anspruch nehmen könnte. Die hiervon zum Nachteil der Klägerin abweichende Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag ist deshalb gemäß § 551 Abs. 4 BGB unwirksam.“

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