Verwertungsverbot auch für mitgebrachte Tonbandmitschnitte

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Gemäß § 252 StPO darf die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, nicht zu Beweiszwecken verlesen werden. In Abgrenzung hierzu stehen Äußerungen, die ein Zeuge vor oder außerhalb der Vernehmung aus freien Stücken getan hat, wie etwa Spontanäußerungen. Diese fallen nicht unter das Beweisverwertungsverbot des § 252 StPO.


Im vorliegenden Fall hatte ein Zeuge sich in seiner polizeilichen Vernehmung auf ein Gespräch mit seiner – von ihm schwer belasteten - Mutter bezogen, das er auf Tonband mitgeschnitten und Rahmen seiner Vernehmung der Polizei übergeben hatte. Sodann machte er in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrechts gem. § 52 StPO Gebrauch. Dennoch ließ die Strafkammer eine Niederschrift des mitgeschnittenen Gespräch verlesen.


Dies verstößt nach Ansicht des BGH (Beschluss vom 23.10.2012 -1 StR 137/12 -) gegen § 252 StPO. Diese Vorschrift postuliere ein umfassendes Verwertungsverbot, welches sich nicht nur auf die frühere Vernehmung des Zeugen beschränke, sondern auch die Schriftstücke oder Tonbandmitschnitte erfasse, auf welche in der Aussage Bezug genommen wurde und die anlässlich der Vernehmung übergeben wurden. Insofern unterscheide sich die Sachlage nicht von der, dass der Zeuge mündlich über den Inhalt der Schriften bzw. Mitschnitte Zeugnis abgelegt hätte. Dass dies auf eigene Initiative des Zeugen geschah, war vorliegend unschädlich. Denn die Tonbandmitschnitte waren im Rahmen der polizeilichen Vernehmung der Polizei übergeben worden und daher deren Bestandteil. Ob das Gespräch womöglich unbefugt und damit unter Verstoß gegen § 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) aufgezeichnet worden war, blieb hierbei unberücksichtigt, da von der Revision nicht gerügt.  


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