Verwirkung von Unterhalt

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Wann kann ich den Unterhalt nicht mehr geltend machen, obwohl ich einen Titel habe?

Der Titel verjährt doch erst in 30 Jahren! Das weiß doch jeder!

Ja, aber ich kann trotzdem den Unterhalt nicht mehr geltend machen, wenn ich dies nicht zeitnah tue.

D.h., die Geltendmachung titulierter Unterhaltsansprüche bzw. rückständigen Unterhalts für ein Kind ist dann verwirkt, wenn seit der Einstellung der Unterhaltszahlungen sieben Jahre vergangen sind, ohne dass die Unterhaltsforderungen geltend gemacht worden sind. Dieses Urteil ist durch BGH Urteil vom 16.06.1999, ZII 3/99 bestätigt worden.

Wie der Senat bereits entschieden hat, vgl. BGHZ 84, 280,282 kann Verwirkung angenommen werden, wenn sich die Geltendmachung unter dem Gesichtspunkt der illoyal verspäteter Rechtsausübung als unzulässig darstellt.

Dieser Grundsatz, der bislang nur für nicht titulierte Ansprüche galt, gilt nun auch für titulierte Ansprüche.

Was kann der Schuldner tun, wenn das Kind nach mehreren Jahren kommt und nun den rückständigen Unterhalt verlangt?

Insolvenz? Nein, unterliegt nicht den Anforderungen.

Der Schuldner kann einen Vollstreckungsabwehrantrag und einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung stellen, wenn er jahrelang nicht in Anspruch genommen wurde, obwohl dies möglich gewesen wäre und nun eventuell nach mehreren Jahren in Anspruch genommen wird und einen Schuldenberg von mehreren 1000 Euro gegenüber steht.

Daher immer zeitnah die Unterhaltsansprüche, egal ob tituliert oder nicht,  realisieren.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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