Verwirrspiel um außerordentliche Gesellschafterversammlung

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Über die vier FONDAX-Gesellschaften (d.h. FCM Capital Management Fonds GmbH & Co. KG, FCT Capital Trust Beteiligungsfonds 2 KG, FCS Capital Select GmbH & Co. KG und APS Premium Select KG) wurde bereits hier berichtet.

Diese haben nun mit Einladungsschreiben vom 10. Juli 2014 zur außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 18. Juli 2014 eingeladen, u.a. die Aktona Premium Select KG (jetzt: APS Premium Select KG).

Was sollte dort beschlossen werden?

Interessant war hier im Prinzip nur TOP 2 „Auflösung der Gesellschaft“.

Dem Anleger wurde im Einladungsschreiben erklärt, dass aufgrund neuer Vorschriften im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) eine so genannte Verwahrungsstelle gefunden sowie die Jahresabschlüsse zukünftig durch Wirtschaftsprüfer testiert werden müssen.

Weiter heißt es, dass die Gesellschaft keine Verwahrungsstelle finden konnte. Außerdem würden der Gesellschaft durch die Gesetzesänderungen zu hohe Kosten entstehen. Deshalb empfehle man die Auflösung der Gesellschaft durch Gesellschafterbeschluss.

Ergebnis der Gesellschafterversammlung

Nach unseren Informationen wurde die Auflösung der Gesellschaft nicht beschlossen. Vielmehr teilte man den anwesenden Gesellschaftern mit, dass nun doch eine Verwahrungsstelle gefunden werden konnte. Somit könne die Anlagegesellschaft fortgesetzt werden.

Was heißt das für den einzelnen Anleger?

Festzuhalten ist, dass die Aktona Premium Select KG/ APS Premium Select KG zunächst fortbestehen wird. Inwieweit die Anlagegesellschaft in der Lage ist, die Anlegerinteressen zu vertreten, sei jedoch dahingestellt. Die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung mit derart kurzer Ladungsfrist erscheint unprofessionell.

Die so beschlossene Auflösung der Gesellschaft wäre hochgradig anfechtbar gewesen. Es erscheint naheliegend, dass die Auflösung deshalb abgesetzt wurde.

Was sollte der einzelne Anleger jetzt tun?

Das Verwirrspiel um die außerordentliche Gesellschafterversammlung sollte jedem Anleger zu denken geben, ob es richtig war, dieser Geschäftsführung sein Kapital anzuvertrauen.

Unabhängig von der anberaumten Gesellschafterversammlung sollte jeder Anleger seine Schadensersatzansprüche prüfen.

Erfüllt sind in der Regel deliktische als auch vertragliche Schadensersatzansprüche. Dies gibt dem Anleger die Gelegenheit, die eingezahlten Gelder plus entgangener Zinsen zurückzufordern.

Wollen Sie eine Einschätzung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten, so bitte ich um Übersendung der Vertragsunterlagen.

Robert Nebel, M. A.

Rechtsanwalt

Licenciado en Derecho

 


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