Rechtstipp vom 14.09.2009

Verzögertes Vergabeverfahren: Anspruch auf Mehrvergütung nur bei Änderung der Ausführungsfristen

(Val) Erfolgt ein Zuschlag im öffentlichen Vergabeverfahren verzögert, verschieben sich aber dadurch die Ausführungsfristen nicht, so hat der Bieter, der den Zuschlag nach Zustimmung zur Verlängerung seiner Bindefrist erhalten hatte, keine Ansprüche auf Mehrvergütung wegen der Verzögerung. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) zu Lasten eines Bieters entschieden, der geltend gemacht hatte, dass sich in der Zeit zwischen dem ursprünglich in Aussicht genommenen Zuschlagstermin und dem tatsächlich erteilten Zuschlag seine Preiskalkulationen dadurch geändert hätten, dass sein Energielieferant nunmehr höhere Preise fordere.

In einer solchen Fallkonstellation hat der BGH einen Anspruch des Bieters auf Mehrvergütung verneint. Führe die Verschiebung des Zuschlags nicht zu einer Änderung der vertraglichen Ausführungsfristen, müsse der durch Zuschlag zustande gekommene Vertrag nicht angepasst werden. Eine Regelungslücke bestehe nicht. Der in der Ausschreibung vorgesehene ursprüngliche Zuschlagstermin werde nicht Vertragsbestandteil.

Eine Preisanpassung komme auch nicht nach den Grundsätzen des Wegfalls oder der Änderung der Geschäftsgrundlage in Betracht. Die auf dem ursprünglich preiswerten Angebot des Stromlieferanten beruhende Kalkulation des Bieters werde selbst dann nicht Geschäftgrundlage des Vertrages, wenn der Bieter den Auftraggeber darüber informiere, dass er Mehrkosten infolge der Verschiebung des Zuschlags haben könne, gleichwohl aber der Verlängerung der Bindung an sein ursprüngliches Preisangebot zustimme. Mit der Verlängerung der Bindefrist für sein Angebot übernehme er die Verantwortung dafür, dass er seinen Preis weiter unverändert anbiete. An diesem Preis müsse er sich zum Schutz des Wettbewerbs festhalten lassen. Könne er den Preis nicht mehr halten, dürfe er der Verlängerung der Bindefrist nicht zustimmen und müsse aus dem Vergabeverfahren ausscheiden, so der BGH.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.09.2009, VII ZR 82/08


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