VG Gelsenkirchen: Tantra-Massagen sind keine sexuellen Dienstleistungen im Sinne des ProstSchG
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Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschied in einem Eilverfahren, dass ganzheitliche Tantra-Massagen nicht als sexuelle Dienstleistungen anzusehen sind. Die Schließung von zwei Tantra-Massage-Studios in Essen aufgrund der Corona-Verordnung NRW war demnach rechtswidrig (VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 19.05.2020, Az.: 20 L 589/20).
Die Studios mussten schließen, da es sich nach Ansicht der Stadt Essen um Prostitutionsstätten im Sinne des ProstSchG handelte. Nach § 10 der dortigen Corona-Verordnung NRW müssen Prostitutionsstätten aus Gründen des Gesundheits- und Infektionsschutzes (noch) geschlossen bleiben.
Die Antragstellerin vertrat die Ansicht, dass es sich bei ihren Studios keineswegs um Prostitutionsstätten handele, diese vielmehr mit einem Wellness-Massage-Betrieb zu vergleichen seien.
Das VG Gelsenkirchen folgte dieser Ansicht der Antragstellerin. Tantra-Massagen seien eine (Wellness-) Massage im Sinne des § 12 der Corona-Verordnung und damit, soweit die für Massage-Studios festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards beachtet werden, bereits jetzt zulässig.
Das Gericht konnte keine sachliche Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung von Wellness-Massagen und Tantra-Massagen in Bezug auf ein Infektionsrisiko feststellen.
Die Entscheidung ist unbedingt zu begrüßen und bestätigt die hier vertretene Ansicht. Sie bedeutet allerdings nicht, dass "automatisch" nunmehr bundesweit sämtliche Erotik-Massage-Studios wieder öffnen dürfen. Aufgrund des Föderalismus kann jedes Bundesland seine eigenen Regelungen erlassen; verschiedene Gerichte in verschiedenen Ländern können unterschiedliche Entscheidungen fällen.
Deutlich wird jedenfalls, dass eine rechtliche Überprüfung von "Corona-Verordnungen" durchaus erfolgreich für Antragsteller verlaufen kann.
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