Videokonferenzsysteme und Datenschutz: Was zu beachten ist

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Spätestens seit der Corona-Pandemie werden Videokonferenzsysteme weltweit und immer mehr im Geschäftsleben genutzt. Die Vorteile sind klar erkennbar, besonders in Zeiten des Home-Offices.

Sind die meist genutzten Videokonferenzsysteme jedoch auch datenschutzkonform?

Dies prüfte der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit und stellte seine Ergebnisse am 03.07.2020 vor. Dabei prüfte er verschiedene Anbieter, welche Videokonferenzen als Software-as-a-Service (SaaS) anbieten.

Als besonders anschaulich verwendete der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hierfür ein Ampelsystem, so dass leicht ersichtlich ist, welche SaaS man verwenden kann und von welchen man lieber die Finger lässt.

Grün zeigt an, dass bei der Kurzprüfung keine Mängel gefunden wurden. Eine gelbe Ampel signalisiert, dass zwar Mängel gefunden wurden, die eine rechtskonforme Nutzung des Dienstes zwar ausschließen, deren Beseitigung jedoch nach Vermutung des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit leicht möglich seien. Häufig bemängelt und dementsprechend mit einer roten Ampel markiert wurden Anbieter, welche z.B. Daten zu eigenen Zwecken verarbeiten oder deren Vertrag eine Datenlöschung nur verspätet oder eingeschränkt vorsieht.

Überraschen mag es den ein oder anderen, dass die bekannten Dienste wie Skype, Skype for Business, Google Meet, Zoom und Microsoft Teams alle rot markiert sind.

Bei Microsoft Teams wird bemängelt, dass Microsoft sich vorbehalte, die Auftragsdaten zu eigenen Zwecken zu verarbeiten. Weiterhin seien Mängel im Auftragsverarbeitungsvertrag in Form von vielen Unklarheiten und Widersprüchen vorhanden. Weiterhin wird bemängelt, dass unzulässige Datenexporte stattfänden.

Bezüglich Zoom wird kritisiert, dass dieser Mängel im Auftragsverarbeitungsvertrag aufweise und unzulässige Einschränkungen der Löschpflicht habe. Weiterhin wird gerügt, dass unzulässige Datenexporte stattfänden und Zweifel an der Zuverlässigkeit des Anbieters bestehe.

Es gibt jedoch auch ein paar Anbieter, welche mit einer grünen Ampel dargestellt werden.

Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kündigte an, die Liste weiter zu aktualisieren. Es lohnt sich somit ein Blick hierauf, wenn Sie in Zukunft den Einsatz einer SaaS bezüglich Videokonferenzsysteme planen.

Quelle: https://www.datenschutz-berlin.de/fileadmin/user_upload/pdf/orientierungshilfen/2020-BlnBDI-Hinweise_Berliner_Verantwortliche_zu_Anbietern_Videokonferenz-Dienste.pdf


So hilft Ihnen die Anwaltskanzlei Schenk Datenschutz GmbH:


Gerne können Sie sich für eine datenschutzrechtliche Einschätzung Ihres Videokonferenzsystems auch an uns wenden.

Mit unserer Expertise stehen wir Ihnen gerne auch zur Seite, wenn Sie Unterstützung bei allen Fragen der Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung brauchen.


Frau Rechtsanwältin Schenk, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz (Marken-, Medien-, Wettbewerbs-, Patentrecht) und der Rest vom Team stehen Ihnen mit ihrer rechtlichen Expertise beratend zur Seite.


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