Die behördliche Anordnung, dass Tierhalter, die Schafe, Ziegen, weibliche oder männliche Zuchtrinder im Alter von über drei Monaten halten, diese Tiere im Jahr 2009 gegen die Blauzungenkrankheit impfen lassen müssen, war rechtens. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart entschieden und damit die Eilanträge von vier Bauern gegen die vom Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum im Februar 2009 angeordnete Impfpflicht zurückgewiesen.
Das Gericht bewertete das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Impfpflicht gegenüber dem Interesse der Bauern, vorerst ihre Tiere nicht impfen lassen zu müssen, höher. Es verweist auf die hohe Mortalitätsrate, insbesondere bei betroffenen Schafen. Bei der Blauzungenkrankheit handele es sich deswegen um eine Tierseuche. Die Impfung sei auch wirksam. Dies belege der im Zusammenhang mit den Impfungen stehende Rückgang der Erkrankungen.
Die Bauern hatten gegen die Impfpflicht insbesondere befürchtete schädliche Nebenwirkungen angeführt. Das VG setzte dem die im Verhältnis zu den erfolgten Impfungen geringe Zahl der gemeldeten Impfschäden entgegen. Es betonte außerdem, dass mögliche Beeinträchtigungen aufgrund von Impfschäden durch Entschädigungsleistungen nach dem Tierseuchengesetz ausgeglichen würden.
Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschlüsse vom 25.06.2009, 4 K 1431/09, 4 K 1429/09, 4 K 1419/09 und 4 K 1404/09
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