Visum zur Rückkehr nach Deutschland

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Sind Sie in Deutschland geboren oder haben als Kind in Deutschland gelebt und sind dann in ein anderes Land ausgewandert und wollen nun wieder nach Deutschland zurückkehren?

Rechtsgrundlage für die Erteilung dieses Visums zur Rückkehr nach Deutschland ist § 37 Abs. 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift müssen für die Erteilung des Visums folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. der Ausländer muss sich vor seiner Ausreise acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht haben,
  2. Der Ausländer muss seinen Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert haben, die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren übernommen hat, und
  3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis muss nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise gestellt werden.

Von diesen Voraussetzungen kann allerdings abgewichen werden. Ein Ausnahmetatbestand soll bei Vorliegen von besonderer Härte oder einer Zwangslage gegeben sein. 

Eine besondere Härte oder eine Zwangslage wird unter anderem dann angenommen, wenn die Rückkehr nach Deutschland mit Gewalt oder Drohung, beispielsweise im Rahmen einer Zwangsehe, verhindert wurde. Weitere Härtefälle werden angenommen bei besonders langem Aufenthalt in Deutschland im Vergleich zum kürzeren Aufenthalt im Ausland.

Wollen Sie einen Antrag auf Erteilung eines Visums stellen oder wurde ihr Visumantrag abgelehnt und wollen sie Rechtsmittel gegen die Ablehnung einreichen. Gerne stehen wir Ihnen beratend zur Seite.



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