Vollstreckung von Steuerbescheiden – Antrag auf Aussetzung der Vollziehung richtig nutzen

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Gegen rechtswidrige Steuerbescheide kann zwar Einspruch eingelegt werden. Die festgesetzte streitige Steuer muss aber trotz Einspruch zum fälligen Zeitpunkt gezahlt werden. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung! Der Zahlungsverpflichtung kann nur mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung begegnet werden. Doch nicht immer bringt ein solcher Antrag den gewünschten Erfolg. Sollte das Finanzamt dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stattgeben, müssen bei einem späteren Unterliegen Aussetzungszinsen gezahlt werden!

Deshalb ist auch umstritten, ob das Finanzamt auch gegen den Willen des Steuerpflichtigen Aussetzung der Vollziehung anordnen darf. Letztlich ist dieser Streit aber überflüssig, denn der Steuerpflichtige hat es selbst in der Hand, Aussetzungszinsen zu vermeiden: Er kann die (aufgedrängte) Vollziehungsaussetzung durch Tilgung der Steuerschuld beenden. Dadurch endet auch die Verzinsung.

Zu beachten ist, dass die Zinsen nur für volle Monate gezahlt werden müssen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz.

Tipp:

Die Folgen der Aussetzung der Vollziehung sind im Vorfeld unter Wirtschaftlichkeitsüberlegungen abzuwägen. Sieht der Steuerpflichtige von einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab und begleicht die streitige Steuerschuld, vermeidet er nicht nur das Risiko hoher Aussetzungszinsen, sondern er erhält im Falle des Erfolgs den Erstattungsbetrag vom Finanzamt mit 0,5 % pro Monat verzinst. In der Niedrigzinsphase kann es für den Steuerpflichtigen daher erheblich günstiger sein, auf eine Aussetzung der Vollziehung zu verzichten und – falls überhaupt nötig – den streitigen Steuerbetrag am Markt zu refinanzieren.

Voraussetzungen des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung

Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen, wenn neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe vorliegen, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Bescheides sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen, ein Erfolg des Steuerpflichtigen muss nicht wahrscheinlicher sein als sein Misserfolg.

Besonderheit bei bereits vollzogenem Bescheid

Ist der Bescheid schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. D. h., sollte das Finanzamt die festgesetzte streitige Steuer bereits durch Pfändungsmaßnahmen erlangt haben, muss das Finanzamt diese zurückgewähren.

Antrag beim Finanzamt oder beim Finanzgericht

Der Steuerpflichtige kann bereits im Einspruchsverfahren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht stellen, jedoch mit der Einschränkung, dass der Antrag an das Gericht grundsätzlich erst zulässig ist, wenn die Finanzbehörde einen Antrag ganz oder teilweise abgelehnt hat. Eine vorherige Antragstellung bei der Behörde ist nur dann nicht erforderlich, wenn entweder die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grunds in angemessener – vom Einzelfall abhängender – Frist sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht.

Zu beachten ist, dass diese Zugangsvoraussetzungen für die Anrufung des Gerichts bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Gericht vorliegen müssen. Ein nachträgliches Eintreten einer Zulassungsvoraussetzung ist unerheblich. In einem solchen Fall muss ein neuer Antrag beim Gericht gestellt werden. Der unzulässige Antrag sollte aus Kostengründen zurückgenommen werden.

Die Vollziehung wird in der Regel bis einen Monat nach Ergehen der Einspruchsentscheidung oder der anderweitigen Erledigung des Einspruchsverfahrens ausgesetzt.

Zu beachten ist, dass ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nur im Zusammenhang mit einem Einspruch der richtige Antrag ist. Wenn hingegen gegen das Finanzamt ein Stundungsantrag durchgesetzt werden soll, kommt nur einstweiliger Rechtsschutz in Form eines Antrags auf einstweilige Anordnung in Betracht. Dieser Antrag erfolgt nicht (erst) beim Finanzamt– sondern direkt beim Finanzgericht!

Sie suchen eine effektive Möglichkeit des vorläufigen Rechtsschutzes gegen das Finanzamt? Sprechen Sie mich an, ich wäge mit Ihnen die Vor- und Nachteile eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung ab und Vertreter Sie gegenüber dem Finanzamt. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sollte auch bei der gebotenen Eile immer sorgfältig und überzeugend begründet werden!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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