Vollstreckungserinnerung geg. Anordnung der Zwangsvollstreckung bei fehlender Anhörung des Schuldners

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Der BGH hat am 30.09.2010 (Az.: V ZB 219/09) durch Beschluss entschieden, dass gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung durch das Beschwerdegericht der nicht angehörte Schuldner beim Beschwerdegericht die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO einlegen kann.

Ferner wurde festgestellt, dass gegen die Zurückweisung der Vollstreckungserinnerung durch das Beschwerdegericht nach § 574 ZPO die Rechtsbeschwerde statthaft ist und § 17 Abs. 1 Fall 2 ZVG auf eine erbgangsgleiche Universalsukzession entsprechend anwendbar ist.

Eine solche Universalsukzession liegt vor, wenn eine zweigliedrige Erbengemeinschaft durch Abschichtung aufgelöst wird und der Nachlass Alleineigentum eines Erben wird.

Der Gläubiger hatte aus an ihn abgetretene Briefgrundschulden die Vollstreckungsversteigerung betrieben, zu deren Duldung die Schuldnerin durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Tübingen vom 4. September 2006 (Az.: 4 O 133/06) verurteilt worden war.

Als Eigentümer des Grundstücks sind die Beteiligten in Erbengemeinschaft eingetragen. Der Gläubiger macht geltend, er sei im Wege der Abschichtung kraft Gesetzes aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden. Dazu verweist er auf ein rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Februar 2000 (Az.: 11 U 18/98), durch das die Schuldnerin verurteilt worden ist, an den Gläubiger 477.500 DM nebst Zinsen zu zahlen Zug um Zug unter anderem gegen Abgabe einer Bewilligung. Deshalb der Gläubiger aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden und die Schuldnerin damit Alleineigentümerin des Grundstücks geworden ist.

Das Vollstreckungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung zunächst mit der Begründung zurückgewiesen, es handele sich um eine nach § 1197 Abs. 1 BGB unzulässige Zwangsvollstreckung in das eigene Grundstück. Nach Aufhebung dieser Entscheidung durch das Landgericht hat es den Antrag erneut, und zwar mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an der nach § 17 Abs. 1 ZVG erforderlichen Eintragung der Schuldnerin als Alleineigentümerin. Auf die neuerliche sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Landgericht selbst die Zwangsversteigerung angeordnet. Dagegen hat die Schuldnerin Vollstreckungserinnerung eingelegt, die das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen hat. Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung der Gläubiger beantragt.

Das Vollstreckungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung zunächst mit der Begründung zurückgewiesen, es handele sich um eine nach § 1197 Abs. 1 BGB unzulässige Zwangsvollstreckung in das eigene Grundstück. Nach Aufhebung dieser Entscheidung durch das Landgericht hat es den Antrag erneut, und zwar mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an der nach § 17 Abs. 1 ZVG erforderlichen Eintragung der Schuldnerin als Alleineigentümerin. Auf die neuerliche sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Landgericht selbst die Zwangsversteigerung angeordnet. Dagegen hat die Schuldnerin Vollstreckungserinnerung eingelegt, die das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen hat. Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung der Gläubiger beantragt.

Das Beschwerdegericht meint, die Anordnung der Zwangsversteigerung scheitere nicht daran, dass die Schuldnerin nicht als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen ist. Das Grundbuch sei nämlich unrichtig. Der Gläubiger sei aufgrund der Abschichtungsvereinbarung mit der Schuldnerin vom 8. September 1992 kraft Gesetzes aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden. Das ergebe sich eindeutig aus dem erwähnten Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Februar 2000. Einer vorherigen Berichtigung des Grundbuchs bedürfe es nicht. In einem Fall wie dem vorliegenden sei die für die Vollstreckung gegen den Erben des Erblassers in § 17 Abs. 1 Fall 2 ZVG vorgesehene Ausnahmeregelung entsprechend anzuwenden.

Diese Erwägungen halten im Ergebnis einer durch den BGH Überprüfung stand.


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