Vollzeitbeschäftigung wegen Kinderbetreuung?

  • 1 Minuten Lesezeit

Seit der letzten Unterhaltsrechtsreform trifft den betreuenden Elternteil eine stärkere „Erwerbsobliegenheit“. Das bedeutet, man muss so weit wie möglich versuchen, für den eigenen Unterhalt selbst zu sorgen. Hat man kleinere Kinder, ist die Erwerbsobliegenheit geringer, sind die Kinder älter, ist sie höher. Über die Höhe gibt es immer wieder Streit. Vor allem, was zumutbar ist, wird naturgemäß unterschiedlich beurteilt.

Im Fall der Mutter eines fünfjährigen Kindes, die zunächst Vollzeit gearbeitet hatte, stellte das Oberlandesgericht Düsseldorf klar: Sie darf ihre Arbeitszeit verkürzen, obwohl ein Kindermädchen das Kind betreut.

Erst Vollzeit dann Teilzeit?

Die Eltern des fünfjährigen Sohnes sind geschieden. Die Mutter beschäftigt ein Kindermädchen und arbeitete zunächst Vollzeit. Dann reduzierte sie ihre Wochenarbeitszeit auf 25 Stunden. Für die Einkommensdifferenz zwischen der Teilzeittätigkeit und der Vollzeittätigkeit verlangte sie Unterhalt.

Gericht: Mutter muss auch Zeit für sich haben

Zu Recht, wie das Gericht ausführt. Es reiche, wenn die Mutter pro Woche 25 Stunden arbeite. Das gelte selbst dann, wenn aufgrund der vorhandenen Kinderbetreuung eine Vollzeitstelle möglich wäre. Es müsse berücksichtigt werden, dass die Mutter morgens und abends weitere „Betreuungsleistungen“ erfülle. Zudem müssten der Mutter auch während der Betreuung durch das Kindermädchen Spielräume verbleiben, so etwa für Hausarbeiten, Behördengänge oder Arztbesuche. Daher habe sie Anspruch auf Betreuungsunterhalt in Höhe der Differenz zu einem Vollzeiteinkommen.

Die Mutter war nach Österreich gezogen. Das deutsche Unterhaltsrecht konnte trotzdem angewendet werden. Das Haager Unterhaltsprotokoll bestimmt, welches Recht anwendbar ist, beispielsweise das desjenigen Staates, in dem die Eltern in den letzten Jahren ihren gemeinsamen Aufenthalt hatten. Dies war in diesem Fall Deutschland.

Oberlandesgericht Düsseldorf am 17. Dezember 2013 (AZ: II 1 UF 180/13)

Quelle: Arge FamR im DAV


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Anja Groeneveld

Beiträge zum Thema