Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 31.01.2012 entschieden, dass die von Apple vor dem Landgericht Düsseldorf erwirkte einstweilige Verfügung in Form eines Verkaufsverbotes in Deutschland nicht aufgehoben wird. Betroffen sind davon die Modelle Galaxy Tab 10.1 sowie 8.9.
Wie wir bereits mehrfach berichtet haben, hatte Apple am 24.08.2011 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Samsung beim Landgericht Düsseldorf gestellt. Ziel dieser Verfügung war es, Samsung Deutschland und der koreanischen Mutterfirma zu untersagen, das neue Produkt Galaxy Tab 10.1 in der EU (mit Ausnahme der Niederlande) zu nutzen. Wobei unter „nutzen" konkret herzustellen, einzuführen, anzubieten und in Verkehr zu bringen gemeint ist.
Apple begründete das damit, dass wegen der großen Ähnlichkeit mit dem Design des iPad das Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht von Apple verletzt wird. Darüber hinaus würden aber auch Leistungsrechte aus dem ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz verletzt. Dies geschieht nach der Ansicht von Apple dadurch, dass die hohe Wertschätzung des kopierten Produkts in unlauterer Weise ausgenutzt wird.
Aufgrund dieses Antrags hatte das Landgericht Düsseldorf am 09.08.2011 (Az.: 14c O 194/11) die begehrte einstweilige Verfügung erlassen - ohne Samsung vorher anzuhören. Es hat einige Tage später klargestellt, dass das Vertriebsverbot nur in Deutschland und nicht nahezu in der gesamten EU gilt. Aufgrund des hiergegen von Samsung eingelegten Widerspruchs hatte das Landgericht Düsseldorf sodann am 09.09.2011 (Az.: 14c O 194/11) entschieden, dass die erwirkte einstweilige Verfügung bestehen bleibt. Es hat die Aufrechterhaltung hauptsächlich damit begründet, dass wegen der allzu großen Ähnlichkeit mit dem Design des iPad das Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht von Apple verletzt wird. Das Landgericht Düsseldorf hat allerdings nicht darüber befunden, inwieweit gegen Wettbewerbsrecht verstoßen wurde. Denn Apple hatte Ansprüche aus Wettbewerbsrecht nur hilfsweise geltend gemacht.
Die von Samsung gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat jetzt das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 31.01.2012 (Az. 20 U 175/11) zurückgewiesen. Dabei verneinen die Richter interessanterweise eine Verletzung des Geschmacksmusterrechtes. Sie sind allerdings laut Pressemitteilung der Auffassung, dass Samsung gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen hat.
Dieses Urteil hat jetzt zur Folge, dass voraussichtlich ab Sommer 2012 in Deutschland ein Verkaufsverbot für die Modelle Galaxy Tab 10.1 sowie das kleinere Galaxy Tab 8.9 gilt. Dies hat allerdings nur vorläufigen Charakter. Das ergibt sich daraus, dass es sich hier um ein gerichtliches Eilverfahren handelt. Aus der Begründung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf ergibt sich aber auch, dass dem Gerichte in anderen Staaten nicht unbedingt folgen. Denn es handelt sich hier lediglich um eine Vorschrift aus dem deutschen Recht, gegen die Samsung verstoßen haben soll. Insbesondere in den Niederlanden musste kürzlich Apple kürzlich eine Niederlage hinnehmen. Ein Gericht in Den Haag hat dort entschieden, dass dort das Galaxy Tab 10.1 vertrieben werden darf.
In dem Verfahren gegen das Nachfolgemodell Galaxy Tab 10.1 N können wir uns gut vorstellen, dass das Landgericht Düsseldorf demnächst anders entscheiden wird.
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