Grundsätzlich hat der Besteller einer Bauleistung gegen einen Handwerker nur einen Anspruch auf Nacherfüllung d.h. auf Mangelbeseitigung. Erst wenn der Besteller eine Frist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat und diese Frist verstrichen ist, hat dieser ein Wahlrecht. Erfolgt die Nachbesserung durch den Besteller ohne dass dieser dem Handwerker eine solche Frist gesetzt hat, bleibt dieser auf den Kosten sitzen.
Es besteht zwischen den Rechten des Bestellers ein sogenanntes Stufenverhältnis. Der Besteller hat gemäß § 635 BGB nur einen Nacherfüllungsanspruch. Ist die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen, hat der Besteller nun die Wahl zwischen den gesetzlichen Mängelansprüchen. Er kann nach fruchtlosem Fristablauf auch weiterhin Nacherfüllung verlangen. Er muss nicht das Recht der Selbstvornahme ausüben. Die Fristsetzung hat aber zur Folge, dass der Unternehmer nicht mehr verlangen kann, ihm die Beseitigung des Mangels zu gestatten. Ist die Frist ergebnislos verstrichen, kann der Besteller die Gewährleistungsrechte gemäß §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB (Schadenersatz) oder nach §§634 Nr. 2, 637 BGB (Ersatz der erforderlichen Aufwendungen) einschließlich des Rechtes zur Selbstvornahme gemäß § 637 BGB verlangen.
Till Heinz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
http://www.baubegleitende-rechtsberatung.de
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