Vor- und Nachteile eines notariellen Nachlassverzeichnisses

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Erben stehen oft vor der Aufgabe, ein Nachlassverzeichnis erstellen zu müssen, weil von ihnen die Zahlung eines Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungssnspruches verlangt wird. In der Praxis zeigt sich, dass notarielle Nachlassverzeichnisse häufig dann verlangt werden, wenn die zunächst erteilte Auskunft über den Nachlass dem Pflichtteilsberechtigten fehlerhaft oder unvollständig erscheint.
Wer muss dem Notar nun den Auftrag erteilen? Wer bezahlt das notarielle Nachlassverzeichnis? Welche Bedeutung hat dieses für die weitere Auseinandersetzung? Der Erbe ist auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten verpflichtet, den Notar zu beauftragen und auch dessen Gebührenrechnung zu übernehmen. Allerdings werden die angefallenen Notargebühren als Nachlassverbindlichkeiten bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruches wieder abgezogen. Der Pflichtteilsberechtigte zahlt diese Kosten also über seinen Anteil mit. Der Vorteil des Nachlassverzeichnisses für den Pflichtteilsberechtigten liegt darin, dass der Notar mit dem Erben den Nachlass im Einzelnen aufnehmen und in nachvollziehbarer Form dokumentieren muss. Der Pflichtteilsberechtigte hat das Recht, bei der Aufnahme des verzeichnisses anwesend zu sein. Nachteil des notariellen Verzeichnisses ist, dass der Notar letztlich das wieder gihbt, was ihm der Erbe mitteilt bzw. an Unterlagen vorlegt - das notarielle Verzeichnis ist nach wie vor ein vom Erben errichtetes Verzeichnis! Insbesondere bei kleineren Nachlässen sollte daher sorgfältig überlegt werden, ob sich der Aufwand lohnt. Eines muss der Notar nämlich nicht: die Werte einzelner Nachlassbestandteile ermitteln (z.B. Grundstücke). Für diese Zwecke steht dem Pflichtteilsberechtigten der sogen. Wertermittlungsanspruch zur Seite.




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