Voraussetzung für den Widerruf der einer Vorsorgevollmacht durch gerichtlichen bestellten Betreuer

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Wieder einmal beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage, ob eine im hohen Alter der Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht, die nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich die Einrichtung einer gerichtlichen Betreuung ausschließt, wirksam erteilt worden ist. In dem Fall hatte die Betroffene, 1928 geboren, zum einen ihrer Tochter im Jahr 2012 und zum anderen ihrem Enkel, dem Sohn einer weiteren Tochter, im Jahr 2014 Vorsorgevollmachten erteilt. Die zunächst bevollmächtigte Tochter sah sich aufgrund der familiären Auseinandersetzungen, die sich im Anschluss an die doppelte Bevollmächtigung ergaben, nicht in der Lage, die Vollmacht auszuüben und regte eine gerichtliche Betreuung an. Das Amtsgericht folgte der Anregung. Der Bundesgerichtshof hatte dann auf Antrag der Betroffenen, vertreten durch den Enkel, zu entscheiden, ob die Betreuung erforderlich war.

Andreas Keßler, Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht aus Bad Vilbel bei Frankfurt am Main, weißt auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Oktober 2016, Aktenzeichen XII ZB 289/16 hin.

Im Anschluss an die nunmehr als gefestigt zu bezeichnende Rechtsprechung geht der Bundesgerichtshof vom Vorrang der Vorsorgevollmacht aus, solange sich deren Unwirksamkeit nicht positiv feststellen lässt. Ein bloßer Verdacht genügt nicht, um die Vermutung der Wirksamkeit einer vorliegenden Vollmachtsurkunde zu erschüttern. Ist also von der Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht auszugehen, so steht diese der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen.

Erst wenn die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht festgestellt wird, ist der Frage nachzugehen, ob diese genauso gut geeignet ist, die Angelegenheiten der Betroffenen zu regeln. Zweifel können sich insbesondere dann ergeben, wenn die Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr eingeschränkt ist, weil Dritte die Vollmacht unter Berufung auf die Bedenken bezüglich der Geschäftsfähigkeit zurückweisen. Trotz Vorsorgevollmacht kann eine Betreuung zudem dann erforderlich sein, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten der Betroffenen zu besorgen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen durch den Bevollmächtigten eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet oder wenn erhebliche Bedenken an der Geeignetheit oder Redlichkeit des Bevollmächtigten bestehen.

Hieraus ergibt sich die Checkliste, die ein Gericht abzuarbeiten hat, wenn trotz Vorsorgevollmacht eine Betreuung angeregt wird:

  • Ist positiv festgestellt, dass die Betroffene bei Vollmachtserteilung geschäftsunfähig war?
  • Ist der Betreuer, den die Betroffene ausgesucht hat, geeignet, seine Aufgabe aus der Vorsorgevollmacht zu erfüllen?
  • Bestehen erhebliche Bedenken im Hinblick auf die Redlichkeit des Bevollmächtigten?

Erst wenn diese Fragen bejaht sind, kommt die Anordnung einer Betreuung durch das Gericht in Betracht. Der Bundesgerichtshof hat auch darauf hingewiesen, dass dann zum Aufgabenkreis des Betreuers ausdrücklich der Widerruf der erteilten Vorsorgevollmacht gehören muss, damit der dann bestellte Betreuer berechtigt ist, die Vorsorgevollmacht zu widerrufen.

Andreas Keßler


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