Der Bundesgerichtshof stellte mit Urteil vom 25.10.2011 die Voraussetzungen dafür auf, wann ein Hostprovider für persönlichkeitsverletzende Einträge in einem Blog als Störer haftet.
Unter persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte fallen insbesondere unwahre Tatsachenbehauptungen, Beleidigungen, Beschimpfungen, Bedrohungen etc.
Entscheidendes Kriterium für eine Haftung des Hostproviders sei die Verletzung von zumutbaren Prüfpflichten. Seinen Prüfpflichten kann der Hostprovider grundsätzlich erst dann nachkommen, wenn er Kenntnis von der Persönlichkeitsrechtsverletzung erlangt. Es wird insofern vorausgesetzt, dass der in seinen Rechten Verletzte die rechtswidrigen Inhalte so konkret beschreibt und gegenüber dem Hostprovider geltend macht, dass der Rechtsverstoß allein auf Grundlage des Vortrags des Verletzten durch den Hostprovider als gegeben eingestuft werden kann.
Der Hostprovider ist letztendlich zur Löschung des beanstandeten Eintrags verpflichtet, wenn dieser aufgrund des Vortrags des Verletzten und einer Anhörung des Verfassers des Eintrags zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Rechtsverletzung gegeben ist.
Sofern also ein detaillierter Sachvortrag eingereicht wird, kann der Hostprovider auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
BGH - Versäumnisurteil vom 25.10.2011 - Az.: VI ZR 93/10
Bewertung
8 von
9 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten
eingeloggt sein.
Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich
hier registrieren
Empfehlen Sie diesen Rechtstipp
Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert