Warning: gethostbyaddr(): Address is not a valid IPv4 or IPv6 address in /mnt/nfs/include_shared/helpers/Searchengine.functions.php on line 21 Voraussetzungen für die Verwendung fremder Geschmacksmuster ohne Zustimmung des Rechteinhabers | Gewerblicher Rechtsschutz
Rechtstipp vom 23.09.2011

Voraussetzungen für die Verwendung fremder Geschmacksmuster ohne Zustimmung des Rechteinhabers

In seiner jüngsten Entscheidung hatte es der BGH mit der Frage zu tun, unter welchen Voraussetzungen die Verwendung fremder Geschmacksmuster (auch Muster genannt) - ohne Zustimmung des Rechteinhabers - zulässig sein kann.

Zusammengefasst ging es darum, dass die Betreiberin einer Einrichtung, die sich mit Schienenfahrzeugtechnik befasst, der Auffassung war, Abbildungen eines Triebwagens des ICE 3 in einem Ausstellerkatalog für eine Fachmesse benutzen zu dürfen, ohne dass es einer Lizenz bedürfe.

Die Deutsche Bahn AG, Inhaberin verschiedener eingetragener Geschmacksmuster (u. a. ICE 1, ICE T und ICE 3), war anderer Ansicht und verlangte Unterlassung und Schadensersatz.

Im Ergebnis bekam die DB AG Recht. Muster dürften von Dritten nur unter den engen Voraussetzungen des sogenannten Zitats (§ 40 Nr. GeschmMG) genutzt werden, ohne dass es der Zustimmung der Rechteinhaberin bedürfe. Werde das fremde Muster jedoch allein zu Werbezwecken verwendet, so sei dies nicht mehr vom Zitatzweck gedeckt und damit unzulässig.

Da sich der Begriff „Zitat" in diesem Zusammenhang nicht ohne weiteres erschließt, möchte ich Ihnen nachfolgend kurz erläutern, unter welchen Voraussetzungen die Nutzung eines fremden Musters zulässig sein kann.

Was ist ein (erlaubnisfreies) Zitat im Zusammenhang mit Musterschutz?

Den verschiedenen gewerblichen Schutzrechten (Marken, Geschmacksmuster, Gebrauchsmuster, Patente) und dem Urheberrecht ist eines gemeinsam: Allein die Rechteinhaber dürfen über die Nutzung ihrer geschützten Rechtsposition bestimmen. Allerdings können diese Rechte dann eingeschränkt sein, wenn die Allgemeinheit, z. B. für Zwecke der Ausbildung, Forschung oder Information, auf die erlaubnisfreie Nutzung angewiesen ist.

Zitat im Geschmacksmusterrecht, § 40 Nr. 3 GeschmMG

Wiedergabe eines geschützten Musters

Um überhaupt als Zitat eines geschützten Musters gelten zu können, müssen in Abbildungen, Formen, Farben etc. die wesentlichen ästhetischen Merkmale eines geschützten Musters wiedergegeben werden. Der Informierte Benutzer muss in der Wiedergabe also das geschützte Muster (wieder-) erkennen können.

Erforderlichkeit der Wiedergabe des geschützten Musters

Erforderlich kann eine solche Wiedergabe nur dann sein, wenn sie zum Zweck der Zitierung erfolgt. Unter Zitierung wird dabei die geistige Auseinandersetzung des Zitierenden mit dem geschützten Muster verstanden, wobei das Muster sozusagen als Beleg oder Erörterungsgrundlage verwendet wird.

Keine übermäßige Beeinträchtigung des geschützten Musters und Quellenangabe

Der Rechteinhaber muss das Zitieren seines Musters allerdings nur dann dulden, wenn er durch das Zitat wirtschaftlich nicht eingeschränkt wird und das Zitat zudem das geschützte Muster als Quelle benennt. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Rechteinhaber das Zitieren nicht verbieten. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Rechteinhaber Unterlassung und Schadensersatz verlangen.

Zitat im Urheberrecht, § 51 UrhG

Im Urheberrecht ist das Zitieren fremder Werke (gleich welcher Werkart: Bilder, Text, Musik etc.) nahezu unter den gleichen Voraussetzungen zulässig:

Das verwendete/zitierte fremde Werk muss als Belegstelle/Erörterungsgrundlage für Ausführungen des Zitierenden zu seinem eigenen Werk dienen und erforderlich sein. Natürlich muss das zitierte Werk auch als Quelle benannt werden.

Ist zwar kein Zitat, gehört aber dennoch in diesen Zusammenhang:

Zulässige Benutzung einer fremden Marke, § 23 Nr. 3 MarkenG (Ersatzteil-Paragraf)

Die Verwendung einer fremden Marke ist ebenfalls ohne Zustimmung des Markeninhabers zulässig, wenn Benutzung erforderlich ist.

Dies ist z. B. dann der Fall, wenn die Benutzung einer fremden Marke für einen Händler unerlässlich ist, um auf die Bestimmung seiner eigenen Waren oder Dienstleistungen hinweisen zu können (insbesondere Ersatzteile und Zubehör).

Hinweis:

Anhand der oben beschriebenen Ausnahmen wird deutlich, dass es für die Nutzung fremder Rechtspositionen nicht immer der Erlaubnis des Rechteinhabers bedarf.

Allerdings ist bei der Nutzung größte Sorgfalt geboten, da es vielfach eine Frage des Einzelfalls sein wird, ob eine Nutzung erlaubnisfrei ist oder eben nicht.

Gerade im Zusammenhang mit geplanten Werbeaktionen (Flyer, Prospekte, Plakate) ist eine vorherige juristische  Überprüfung zu empfehlen, um von vornherein mögliche Konfrontationen mit Rechteinhabern zu vermeiden.


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