Vorerbschaft und Nacherbschaft – wie geht das?
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Der Erblasser ist frei darin zu bestimmen, wer Erbe wird. Er hat so z. B. die Möglichkeit, sein Vermögen an mehrere Personen in zeitlich versetzter Reihenfolge zu vererben. Gem. § 2100 BGB kann der Erblasser einen Erben bestimmen, der erst Erbe wird (Nacherbe), nachdem ein anderer Erbe geworden ist (Vorerbe). Der Vorerbe ist somit ein Erbe auf Zeit und nur so lange Erbe, bis der Nacherbfall eingetreten ist. Beispiel: Das Kind (Nacherbe) erbt dann, wenn es das 25. Lebensjahr erreicht hat. Bis dahin ist etwa ein Elternteil Vorerbe.
Verfügungsbeschränkung des Vorerben
Der Vorerbe ist nicht frei in der Verfügung über das von ihm erlangte Vorerbe. Hintergrund ist, dass die Intention des Erblassers die ist, dass sein Vermögen über Generationen erhalten bleibt und somit für den Nacherben uneingeschränkt zur Verfügung steht. So darf beispielsweise der Vorerbe nicht ohne Zustimmung des Nacherben über ein Grundstück verfügen. Missachtet der Vorerbe diese Verpflichtung, sind die daraus resultierenden Geschäfte unwirksam und der Vorerbe haftet.
Vorerbschaft und Nacherbschaft bei Eheleuten
Häufig wird die Gestaltung des Nachlasses durch eine Vor- und Nacherbschaft bei Eheleuten gewählt. Die Eheleute setzen sich hierbei gegenseitig als Vorerben ein und Ihre Kinder als Nacherben. Dadurch stellen die Eheleute sicher, dass etwa im Falle der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten der Nachlass auf die Kinder übergeht und nicht durch die neue Ehe geschmälert wird, indem der überlebende Ehegatte das ererbte Vermögen an den neuen Ehepartner überträgt.
Vorerbschaft und Erbschaftssteuer
Erbschaftssteuerrechtlich stellen die Vor- und Nacherbschaft zwei Erbfälle dar, denn auch der Nacherbe erbt grundsätzlich vom Erblasser nicht vom Vorerben. Damit führt diese Nachlassregelung zu einer Doppelbelastung bei der Erbschaftssteuer, d. h. es fällt sowohl beim Vorerben nach dem ersten Erbfall Erbschaftssteuer an als auch beim Versterben des Vorerben beim Nacherben. Es wird beim zweiten Erbfall auf Antrag aber immer die Steuerklasse zugrunde gelegt, die zwischen dem Erblasser und dem Nacherben bestand, was je nach Verwandtschaftsverhältnis zu höheren Freibeträgen führen kann.
Der Nacherbe und seine Rechte
Der Nacherbe ist dem Handeln des Vorerben nicht schutzlos ausgeliefert. So muss die Vorerbschaft immer als Sondervermögen des Vorerben behandelt werden. Das führt dazu, dass z. B. bei der Überschuldung des Vorerben nicht in das Vorerbe vollstreckt werden darf, sondern nur in das Eigenvermögen des Vorerben. Der Nacherbe hat gegenüber dem Vorerben ein Auskunftsrecht sowie auf die Eintragung eines Sperrvermerks bei Wertpapieren.
Wenn Sie Fragen rund um das Erbrecht haben und wenn Sie überlegen, Ihren Nachlass mit einer Vor- und Nacherbschaft zu regeln, rufen Sie mich an und vereinbaren Sie einen Termin.
Ich freue mich auf Ihren Anruf!
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