Vorfälligkeitsentschädigung bei Zahlungsverzug des Kreditnehmers ist unzulässig

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Am 19. Januar 2016 entschied der Bundesgerichtshof über die Forderung einer Vorfälligkeitsentschädigung bei Zahlungsverzug des Kreditnehmers (Az. XI ZR 103/15). 

Im Fall eines Zahlungsverzugs des Kreditnehmers sehen sich die meisten Bankinstitute zur vorzeitigen Kündigung des Darlehensvertrages gezwungen. Bekannt ist, dass Darlehensverträge vom Kreditnehmer in der Regel nur unter dem Vorbehalt der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung wirksam abgelöst werden. Kündigt die Bank allerdings den in Verzug stehenden Kreditnehmer, so kann sie keine Vorfälligkeitsentschädigung fordern. Der Bundesgerichtshof entschied, dass das Kreditinstitut nur den gesetzlichen Verzugszins und keine Vorfälligkeitsentschädigung fordern darf.

Anwalt prüft Ansprüche

Nach BGH-Urteil ist die Forderung einer Vorfälligkeitsentschädigung bei Zahlungsverzug nicht gerechtfertigt. Betroffene sollten anwaltlichen Rat hinzuziehen, denn es könnte die Möglichkeit bestehen nachträglich Ansprüche bezüglich der Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung geltend zu machen.

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