Vorfälligkeitsentschädigung - BGH stärkt die Rechte der Darlehensnehmer

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In zwei Entscheidungen vom 19.01.2016 (XI ZR 103/15 und XI ZR 388/14) hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtsgerichtshofs die Rechte des Verbrauchers als Darlehensnehmers gegenüber den Banken deutlich gestärkt.

Im Verfahren XI ZR 103/15 ging es dabei um die Frage, ob der Darlehensgeber bei der vorzeitigen Kündigung eines Immobiliendarlehens aufgrund des Zahlungsverzuges des Darlehensnehmers anstelle des Verzögerungsschadens (Verzugszinsen) eine – in der Regel höhere – Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann. Dabei ging es um die Auslegung des § 497 Abs. 1 BGB in der bis zum Juni 2010 geltenden Fassung, die bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden worden war.

Der BGH vertritt die Auffassung, dass der Regelung des § 497 Abs. 1 BGB eine Sperrwirkung dahingehend zukommt, dass eine andere Form des Schadensersatzes, also die Geltendmachung einer Vorfälligkeitsentschädigung, ausgeschlossen wird. Der BGH argumentiert hier mit der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift. Mit der Regelung des § 497 Abs. 1 BGB wollte der Gesetzgeber die Schadensberechnungsmöglichkeiten einer einfachen und praktikablen Neuregelung zuführen. Insbesondere sollte auch der Verbraucher in die Lage versetzt werden, die Höhe der Mehraufwendungen im Verzugsfall selbst zu berechnen.

Im Verfahren XI ZR 388/14 hatte der BGH dagegen zu entscheiden, ob die Klausel in einem Darlehensvertrag, nach der „zukünftige Sondertilgungsrechte im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht berücksichtigt werden“ zulässig ist.

Der XI. Senat vertritt hier die Auffassung, dass eine solche Klausel von der gesetzlichen Regelung des § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB abweicht und daher eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers gegeben ist. Eine solche Klausel sei daher unwirksam. Der BGH argumentiert dabei, dass die generelle Nichtberücksichtigung vereinbarter künftiger Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu einer von der Schadensberechnung nicht gedeckten Überkompensation der beklagten Bank führen würde.

Beide Entscheidungen des BGH sind aus Sicht des Verbraucherschutzes ausdrücklich zu begrüßen, da diese den Verbraucher von überzogenen Forderungen der Banken bei der vorzeitigen Auflösung von Darlehensverträgen schützen. Eine derartige vorzeitige Auflösung ist für den Bankkunden ohnehin teuer genug.

Die KKWV-Anwaltskanzlei hat sich in den vergangenen Jahren schwerpunktmäßig mit der Frage der Auflösung von Darlehensverträgen und der damit zusammenhängenden Probleme (Widerrufsbelehrung, Vorfälligkeitsentschädigung etc.) befasst. Dabei sind Hunderte von Verträgen und Berechnungen überprüft worden. Ansprechpartner für alle Fragen zu dieser Thematik in der Kanzlei ist Herr Rechtsanwalt Rainer J. Kositzki. Diesen erreichen Sie telefonisch oder per E-Mail.

Kanzleiprofil:

KKWV-Kanzlei für Kapitalanlagerecht, Wirtschaftsrecht und Verbraucherrecht ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Anlegerschutzes tätig und verfügt über langjährige Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht. Wir vertreten unsere Mandanten bundesweit in allen bankrechtlichen Fragen, insbesondere beratend und unterstützend in Vergleichs- oder Einigungsgesprächen mit Banken. Darüber hinaus liegt ein weiterer Schwerpunkt unserer Tätigkeit bei allen Anlageformen des sog. „Grauen Kapitalmarkts“, insbesondere auch bei geschlossenen Fonds.


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