Vorfälligkeitsentschädigung: Commerzbank zur Rückzahlung in Höhe von ca. 21.500 € nebst Zinsen verurteilt.

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Mit einem weiteren verbraucherfreundlichen Urteil erkennt das Landgericht Hamburg Angaben zur Vofälligkeitsentschädigung im Rahmen einer vorzeitigen Darlehensrückzahlung für unzureichend (Az.318 O 164/20).

Banken verlangen Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens

Nicht selten ist es für Kreditnehmer von Interesse, das Darlehen bereits vor Ablauf der Zinsbindung zu beenden, z.B. bei Weiterverkauf einer finanzierten Wohnung oder Immobilie. Bei der vorzeitigen Rückzahlung eines Immobiliendarlehens kann die Bank gemäß § 502 Abs. 1 BGB grundsätzlich eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Die Höhe hängt von der Restlaufzeit des Darlehens und dem konkret vereinbarten Zinssatz ab.

Angaben in Ziffer 7 der Bedingungen für Commerzbank C.-Baufinanzierungen sind unzureichend

 Das Landgericht vetritt die Auffassung, dass aus den Angaben nicht hinreichend hervorgeht, dass es für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht auf die angegebene Laufzeit der Verträge, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem diese erstmals ordentlich gekündigt werden können.

Die maßgebliche Stelle in Ziffer 7 der Bedingungen für Commerzbank C.-Baufinanzierungen lautet:

"Zunächst ermittelt die Bank unter Berücksichtigung etwa vertraglich vereinbarter Sondertilgungsrechte wann und in welcher Höhe Zahlungen vom Darlehensnehmer zu entrichten gewesen wären, wenn das Darlehen fortgeführt worden wäre. In einem weiteren Schritt ermittelt die Bank, welchen Betrag sie zum vorgesehenen Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung anlegen muss, damit der Bankder vereinbarte Betrag zum vorgesehenen vertraglichen Fälligkeitstermin der jeweiligen austehenden Rate zur Verfügung stehen würde."

Weiter heißt es:

"Entsteht der Bank aufgrund der vorzeitigen Rückführung des Darlehens nach Maßgabe der vorstehend dargestellten Berechnung kein Schaden, ist von dem Darlehensnehmer keine Vorfälligkeit zu zahlen."

Das Landgericht sieht als unzureichend an, dass Verbraucher von der vorzeitigen Rückführung abgehalten werden, weil die über die gesamte Laufzeit berechnete Vorfälligkeitsentschädigung wesentlich höher ausfallen kann, als dies bei der Berücksichtigung von Kündigungsrechten der Fall wäre.

Verjährung der Ansoprüche beachten

Betroffene, die die Vorfälligkeitsentschädigung bereits entrichtet haben, müssen die 3-jährige Verjährungsfrist beachten, in denen die Ansprüche gerichtlich durchgsetzt werden können. Wurde die Vorfälligkeit 2019 entrichtet, endet die Verrjährung mit Ablauf des 31. Dezember 2022. Danach können Ansprüche gegen die Bank - auch wenn sie begründet sind - nicht mehr durchgesetzt werden.

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Rechtsanwalt Markus Mehlig ist seit mehr als zehn Jahren im Schwerpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht recht tätig und berät bundesweit Darlehensnehmer z.B. bei Widerruf von Darlehensverträgen sowie der Rückforderung von Bereitstellungszinsen und Vorfälligkeitsentschädigungen. Gerne steht er Ihnen im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs zur Verfügung.



 


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