Rechtstipp vom 05.11.2010

Vorgehen gegen bösgläubige Markenanmeldungen

Im Rechts- und Geschäftsverkehr kommt es immer wieder vor, dass ein Wettbewerber versucht den anderen durch eine Markenanmeldung zu blockieren. Diese Konstellation tritt auch gerne bei (ehemaligen) Gesellschaftern, sowie im Rahmen von Vertragsverhandlungen.

Eine solche Markenanmeldung erfolgt dann meist bösgläubig.

Dies stellt zum einen ein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG dar. Das Amt berücksichtigt die Bösgläubigkeit nur, wenn sie ersichtlich ist; § 37 Abs. 3 MarkenG. Also wird Bösgläubigkeit im Anmeldeverfahren meist nicht berücksichtigt, es sei denn dies wird dem Amt mitgeteilt.

Die Bösgläubigkeit kann aber auch nachträglich mittels eines Löschungsantrags beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder für Gemeinschaftsmarken beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) geltend gemacht werden. Der Löschungsantrag beim DPMA richtet sich nach § 50 MarkenG und der Löschungsantrag beim HABM nach Art. 52 GMV.

Die Löschung der Marke kann auch durch Klage vor den Landgerichten geltend gemacht werden. Hier richtet sich die Löschung nach § 4 Nr. 10 UWG, also unter dem Gesichtspunkt einer wettbewerbswidrigen Behinderung. Hier muss nach der Rechtsprechung des BGH ein mißbräuchlicher Rechtserwerb vorliegen, der sich umfassend aus allen relevanten Umständen des Einzelfalls ergibt. Der bösgläubige Anmelder muss um den vorhandenen Besitzstand des Gegners wissen. Dies kann bei einem in- oder ausländischen Besitzstand der Fall sein, aber auch bei einem Erwerb der Marke nur zu Behinderungszwecken. Im Gerichtsverfahren wird man regelmäßig schneller zu seinem Recht kommen.

Nach deutschem Recht genügt es, wenn die Bösgläubigkeit erst bei der Entscheidung über die Eintragung der Marke vorliegt. Im Löschungsverfahren gegen eine Gemeinschaftsmarke muss nach der Rechtsprechung des EuGH die Bösgläubigkeit bei der Anmeldung der Marke vorliegen.

Der bösgläubige Markenanmelder macht sich im Übrigen auch noch schadensersatzpflichtig.

Aufgrund der vielfältigen Handlungsmöglichkeiten sollte ein in Markenfragen versierter Rechtsanwalt herangezogen werden.

Georg Josef Uphoff

Rechtsanwalt & Wirtschaftmediator (IHK)

Uphoff & Simons

Rechtsanwälte in Partnerschaft

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