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Vorladung durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft – was tun?

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Sie haben einer Vorladung zur strafrechtlichen Vernehmung erhalten und fragen sich, ob Sie zu dieser erscheinen müssen. Hierbei gilt es maßgeblich drei Konstellationen zu unterscheiden.

1. Vorladung durch die Polizei als Zeuge

Erfolgt die Vorladung durch die Polizei und werden Sie in der Stellung als Zeuge angesprochen, so sind Sie grundsätzlich nicht verpflichtet den Termin wahrzunehmen. Insofern ist schon die Bezeichnung „Vorladung“ irreführend, von welcher Sie sich nicht verunsichern lassen sollte. Selbst eine Absage des Termins fordert hier allenfalls das allgemeinen Anstandsgefühl; eine gesetzliche Pflicht trifft Sie hingegen nicht.

Etwas anderes gilt, sofern die polizeiliche Ladung auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft erfolgt. Seit Änderung der Strafprozessordnung vom 24.08.2019 sind Zeugen gemäß § 163 Abs. 3 StPO nunmehr verpflichtet, einer Ladung Folge zu leisten, soweit diese von Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (hierzu zählt insbesondere die Polizei) aufgefordert werden und die Ladung im Auftrag der Staatsanwalt erging.

Konkret bedeutet dies, dass Sie die Vorladung auf eine Initiative der Staatsanwaltschaft hin überprüfen sollten. Diese muss sich aus der Ladung erkennbar sein. Soweit sich hier Unklarheiten aufgrund von mehrdeutigen Formulierungen ergeben, kann die Kontaktierung eines Anwalts Sicherheit geben.

Liegt ein Auftrag der Staatsanwaltschaft vor, so haben Sie den Vorladungstermin wahrzunehmen. Ein Fernbleiben kann die Verhängung von Ordnungsgelder oder sogar Ordnungshaft nach sich ziehen.

Befürchten Sie im Rahmen Ihrer Zeugenaussagen Angaben machen zu müssen, welche Sie oder nahestehenden Dritten belasten würden, ist die Beiziehung eines Anwalts ebenfalls empfehlenswert. Dieser kann sowohl beim Prüfen etwaiger Zeugnisverweigerungsrechte helfen, als auch eine tatsächliche Aussage mit vorbereiten.

2. Vorladung durch die Polizei als Beschuldigter

Werden Sie von der Polizei als Beschuldigter vorgeladen, haben Sie auf den ersten Blick eine komfortablere Position, als bei einer Zeugenvorladung. Die Privilegierung von Vorladungen im Auftrag der Staatsanwaltschaft ist hier vom Gesetzt nicht vorgesehen. Sie sind somit tatsächlich in keinem Fall verpflichtet, bei der Polizei auszusagen.

Dennoch lässt sich der Tatvorwurf, der hinter einer Beschuldigtenstellung steht, natürlich nicht aussitzen. Nimmt man eine polizeiliche Vorladung nicht wahr, so mag dies punktuell für Erleichterung sorgen. Der Druck, einem laufenden Ermittlungsverfahren ausgesetzt zu sein, bleibt jedoch nach wie vor bestehen und ist lediglich aufgeschoben.

Die Kontaktierung eines Anwalts ist aus diesen Gründen hier sicher sinnvoll. Ihm ist eine Einsicht in die Ermittlungsakten möglich, was die Gelegenheit schafft, den Tatvorwurf erstmals rechtlich exakt einzuordnen. Nur so kann eine bedachte Stellungnahme bestmöglich vorbereitet werden. Von einer Aussage vor Akteneinsicht ist dringend abzuraten.

Auch bei der Frage, ob die Aussage nicht gänzlich verweigert werden sollte, ist die Heranziehung eines Strafverteidigers zu empfehlen. Niemand muss aussagen, wenn er sich dadurch selbst belastet. Die Aussageverweigerung ist daher immer erstmal sinnvoll. Etwas anderes kann sich allenfalls bei einer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft ergeben (siehe hierzu 3.).

Unabhängig von der Frage, ob Sie als Zeuge oder Beschuldigter von der Polizei vorgeladen werden, ist die Wahl der schriftlichen Stellungnahme in Betracht zu ziehen. Diese hat den großen Vorteil, sich der Vernehmungssituation zu entziehen. Das Risiko von Missverständnissen und Fehlformulierungen kann zudem geschmälert werden.

3. Vorladung durch die Staatsanwaltschaft als Beschuldigter

Eine Vorladung als Beschuldigter durch die Staatsanwaltschaft ist verpflichtend. Ein Anwalt hat hier das Recht auf Anwesenheit nach § 163a Abs. 3 StPO, von welchem auch unbedingt Gebrauch gemacht werden sollte. Oftmals entscheidet sich in einer solchen Situation, ob eine Anklageerhebung folgen wird oder nicht. Die Betreuung durch einen Anwalt ist daher unerlässlich. Durch seine Anwesenheit kann er aufkommender Nervosität und mentalem Stress des Mandanten entgegenwirken sowie in der Vernehmung Missverständnissen vorbeugen und auf eine korrekte Protokollierung achten.

Ungeachtet der Verpflichtung auf eine Vorladung reagieren zu müssen, stellt sich für den Beschuldigten erneut die Frage, ob er die Aussage verweigern möchte. Diese Abwägung sollte immer am Einzelfall entschieden werden. Eine Faustregel gibt es hier nicht. Gerade bei Taten mit geringem Schuldgehalt kann mit einer Einlassung eine Einstellung erwirkt werden und das Ermittlungsverfahren mit verhältnismäßig geringen Belastungen abgeschlossen werden, was oftmals im Interesse des Beschuldigten liegen dürfte.


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