Vorladung durch die Polizei - wie soll ich mich verhalten?

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Sie sollten dem zuständigen Sachbearbeiter (dieser ist zumeist auf dem Vorladungs-Brief vermerkt) freundlich aber bestimmt - am besten telefonisch - mitteilen, dass Sie zunächst den Rat eines Rechtsanwaltes einholen möchten und deshalb zu dem angesetzten Vernehmungstermin nicht erscheinen werden. Oftmals neigt die Polizei dazu, den Eindruck zu erwecken, ein Nichterscheinen bringe für Sie erhebliche Nachteile mit sich. Es ist tatsächlich jedoch so, dass Sie nicht verpflichtet sind, zu einer Vernehmung bei der Kriminalpolizei als Beschuldigter zu erscheinen.

Wenn Sie eine Benachrichtigung über einen Vernehmungstermin bei der Polizei erhalten haben, sollten Sie dies zum Anlass nehmen, Kontakt zu Ihrem Verteidiger, bzw. zu einem Rechtsanwalt aufzunehmen. Ein von Ihnen beauftragter Verteidiger hat die Möglichkeit über die Staatsanwaltschaft Einsicht in die Ermittlungsakten (Akteneinsicht) zu nehmen und die Angelegenheit mit Ihnen umfassend zu erörtern. In einem persönlichen Gespräch kann in aller Ruhe entschieden werden, ob und gegebenenfalls welche Aussage zur Sache für Sie als Beschuldigter abgegeben wird. Erfahrungsgemäß kann die frühe Einlassung zur vorgeworfenen Sache ohne anwaltliche Beratung und vor allem auch ohne Aktenkenntnis schwerwiegende Nachteile mit sich bringen, die im weiteren Verlauf auch durch eine aktive Verteidigertätigkeit nicht mehr wettgemacht werden können.

Ihr Rechtsanwalt

Christian Keßler

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