Vorladung erhalten, was nun?

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1. Vorladung durch die Polizei 

Sie haben eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter erhalten. Der Vorladung lässt sich entnehmen, was Ihnen vorgeworfen wird. Der erste Impuls ist häufig, die Sache „richtig zu stellen“ und auszusagen. Diesem Impuls sollte man unbedingt widerstehen.

Auszusagen ohne zu wissen, was die Ermittlungsbehörden gegen Sie in der Hand haben, empfiehlt sich nicht. Ohnehin sind Sie nicht verpflichtet einer Vorladung durch die Polizei Folge zu leisten. Als Zeuge im Übrigen auch nicht. Es gibt zahlreiche Fälle, in denen der Zeuge während seiner Vernehmung zum Beschuldigten oder Mitbeschuldigten wird.

2. Wie verhalte ich mich als Beschuldigter oder als Zeuge? 

Im Falle des Beschuldigten ist die Antwort einfach. Der Vorladung nicht Folge leisten. Gleiches gilt für schriftliche Einlassungen. Schweigen ist das Mittel der Wahl.

Im zweiten Fall hängt die Antwort davon ab, ob für Sie als Zeuge die Gefahr einer Selbstbelastung oder ein Anfangsverdachtes besteht. Falls ja, leisten Sie der polizeilichen Aufforderung ebenfalls keine Folge. In Zweifelsfällen sollten Sie hierzu Rechtsrat einholen.   

3. Was kann ein Anwalt für mich tun? 

Beauftragen Sie einen Anwalt, wird sich dieser legitimieren, den Termin ggfs. absagen und Akteneinsicht beantragen. Nach Akteneinsicht kann man immer noch entscheiden, ob man aussagt.

Beauftragen Sie keinen Anwalt, kann es sein, dass Sie ohne weitere Aufforderung eine Ladung als Angeklagter zu einem Gerichtstermin erhalten. Dort müssen Sie dann erscheinen. Ebenso verhält es sich mit einer Vorladung der Staatsanwaltschaft.

Der Anwalt hingegen kann versuchen, zwischen Vorladung zur Polizei und Ladung als Angeklagter, eine Einstellung des Verfahrens zu erwirken. Die Chancen einer Verfahrenseinstellung sind in diesem Verfahrensabschnitt deutlich höher als in einem Hauptverfahren.

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Sollten Sie zu diesem Thema eine Beratung oder eine Vertretung durch mich wünschen, kontaktieren Sie mich gerne.


Timur C. Cebesoy

Rechtsanwalt





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