Vorläufige Festnahme durch Polizei oder Zoll - Jeder hat das Recht auf einen Anwalt!

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Als erfahrener Anwalt für Strafrecht gehört es zu meinen Aufgaben, meine Mandanten über die ihnen zustehenden Rechte aufzuklären und bezüglich der Wahrnehmung dieser Rechte eingehend zu beraten. Dies gilt insbesondere im Falle von Festnahmen durch die Polizei. In den allermeisten Fällen ist es ratsam, gegenüber der Polizei oder dem Gericht zunächst keine Angaben zu machen. Die Gefahr ist groß, dass durch eine überhastete Aussage Angaben gemacht werden, die später zulasten des Beschuldigten ausgelegt werden.

Nach einer Festnahme ist es meine Aufgabe, an die Informationen zu gelangen, die die Polizei und die Staatsanwaltschaft dazu verwenden, um die Untersuchungshaft zu begründen. Dies ist die Grundlage für eine erfolgreiche Haftprüfung oder eine Haftbeschwerde gegen die Anordnung der Untersuchungshaft, damit der Festgenommene möglichst schnell wieder auf freien Fuß gelangt.

Durch den Umgang mit meinen Mandanten weiß ich, dass ein Freiheitsentzug für den Betroffenen und seine Familie oft schwerwiegende Konsequenzen haben kann. Die Verhängung von Untersuchungshaft bedeutet nicht selten einen Jobverlust, ein Beziehungsaus oder auch den Verlust einer Wohnung. Soweit mir dies als Anwalt möglich ist, versuche ich meinen Mandanten auch in diesen Bereichen zu unterstützen, um die Nebenfolgen der Untersuchungshaft so gering wie möglich zu halten.

Anliegend habe ich einmal die wichtigsten Rechte von Beschuldigten bei der Festnahme aufgelistet:

Jeder Beschuldigte hat das Recht auf einen Anwalt!

Sollte der Beschuldigte keinen Anwalt kennen, hat die Polizei dem Beschuldigten bei der Suche Hilfe zu gewähren. Bei schweren Tatvorwürfen oder wenn die Untersuchungshaft angeordnet wird, hat der Beschuldigte Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Dies bedeutet, dass die Anwaltsgebühren zunächst vom Staat übernommen werden.

Jeder Beschuldigte hat das Recht, zu wissen, welcher Tat er verdächtigt wird und aufgrund welcher Tatsachen sich ein dringender Tatverdacht ergibt.

Jeder Beschuldigte muss unverzüglich, spätestens aber am Tag nach der Festnahme, einem Richter vorgeführt werden, der über eine weitergehende Freiheitsentziehung entscheidet. (§115 StPO).

Jeder Beschuldigte hat das Recht, sich zu dem Vorwurf zu äußern oder insbesondere nicht zur Sache auszusagen.

Jeder Beschuldigte hat das Recht, bereits im Ermittlungsverfahren einzelne Beweiserhebungen zu beantragen.

Der Festgenommene kann die Untersuchung durch einen Arzt seiner Wahl verlangen.

Der Festgenommene darf einen Angehörigen oder eine sonstige Person seines Vertrauens über die Festnahme benachrichtigen, soweit der Untersuchungszweck dadurch nicht gefährdet ist.

Ausländische Staatsangehörige können zudem die Benachrichtigung des zuständigen Konsulats ihres Heimatlandes verlangen. Mit einigen Ländern besteht jedoch ein Abkommen, dass auch gegen den Willen des Festgenommenen das Konsulat des Herkunftslandes informiert wird. Solche Verträge bestehen derzeit mit z.B. folgenden Staaten: Armenien, Aserbaidschan, Weißrussland, Dominikanische Republik, Georgien, Griechenland, Italien, Jamaika, Kasachstan, Kirgistan, Malawi, Moldawien, Russland, Tunesien, Ukraine, Großbritannien, Zypern.

Diese Auflistung der Beschuldigtenrechte erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit, sondern soll lediglich die wichtigsten Rechte von Beschuldigten grob darstellen. Die Strategien und Möglichkeiten einer Strafverteidigung sind vielfältig und können nur schwer allgemein dargestellt werden. Sollte einer Ihrer Angehörigen oder ein Bekannter festgenommen worden, scheuen Sie nicht, einen Anwalt Ihrer Wahl aufzusuchen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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