Rechtstipp vom 23.05.2012

Vorlage zum Gefahrhundegesetz: Ist unzulässig

Das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht (LVerfG) wird nicht prüfen, ob das Gefahrhundegesetz des Landes verfassungsgemäß ist. Eine diesbezügliche Vorlage des Verwaltungsgerichts (VG) Schleswig hat es als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung über eine Vorlage zum Landesverfassungsgericht wegen angenommener Verfassungswidrigkeit einer anzuwendenden Norm des Landesrechts müsse grundsätzlich vom gesamten Spruchkörper eines Gerichts getroffen werden, stellt das LVerfG klar. Hier habe dies aber nur ein einzelnes Mitglied des Spruchkörpers getan. Zudem genüge die Vorlage des VG nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Das gelte vor allem insofern, als sie sich nicht ausreichend mit der zum Gefahrhunderecht bereits ergangenen Rechtsprechung auseinandersetze.

Konkreter Gegenstand der Vorlage ist § 3 Absatz 3 Nr. 4 des Gefahrhundegesetzes. Danach gelten Hunde unter anderem dann als gefährlich, wenn sie ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen zu sein oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben. Die vorlegende Einzelrichterin des VG meint, dass diese Vorschrift nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Gesetzen entspreche und auch nicht geeignet sei, die mit dem Halten und Führen von Hunden einhergehenden Gefahren abzuwenden.

Das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beklagte Amt Schlei-Ostsee hatte in Anwendung dieser Vorschrift verfügt, dass der Schäferhund des Klägers als gefährlicher Hund gilt und der Kläger als Halter des Hundes deshalb künftig bestimmte gesetzliche Pflichten beachten muss (Anleinpflicht, kennzeichnendes Halsband, gegebenenfalls Maulkorb). Nach den Feststellungen des Amtes war der Hund über den Zaun des klägerischen Grundstücks gesprungen und hatte dort einen an der Leine geführten Cairn-Terrier durch einen Biss in den Nacken verletzt.

Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.05.2012, LVerfG 1/11, unanfechtbar

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