Vorleistungspflicht nach AGB bei Website grundsätzlich wirksam

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Eine Klausel, die in einem „Internet-System-Vertrag" eine Vorleistungspflicht des Kunden begründet, ist grundsätzlich wirksam, wenn dies durch die Interessen des Verwenders gerechtfertigt wird. Ein Internet-System-Vertrag, der die Erstellung und Betreuung einer Internetpräsentation (Website) des Kunden sowie die Gewährleistung der Abrufbarkeit dieser Website im Internet für einen festgelegten Zeitraum zum Gegenstand hat ist als Werkvertrag zu klassifizieren. Demnach eine Vorleistungspflicht des Kunden nur in engen Grenzen zulässig ist.

Der BGH, hat mit seiner Entscheidung vom 4. März 2010 (III ZR 79/09) entgegen der Auffassung des Vorgerichts die entsprechende AGB Klausel nicht als unwirksam erachtet.

Neben Anschlusskosten von 99 € zuzüglich Umsatzsteuer, die bei Vertragsabschluss zahlbar waren, hatte der Beklagte für die vereinbarte Vertragslaufzeit von insgesamt 36 Monaten ein Entgelt von monatlich 120 € zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten. Für das jeweilige Vertragsjahr im Voraus fällig. Auch nach der „kundenfeindlichsten" Auslegung, die geboten ist, wenn diese zur Unwirksamkeit der Klausel führt und damit für den Kunden im Ergebnis am günstigsten ist hat dies in dem dort vorliegenden Fall gegolten. Zwar wurde in den vorliegenden AGB eine Vorleistungspflicht des Vertragspartners in der Form begründet, dass das vertragliche Entgelt jährlich im Voraus zu erbringen ist. Ferner wurde die Vorleistungspflicht unabhängig davon begründet, ob und inwieweit die Klägerin die ihr für den jeweiligen Zeitabschnitt obliegenden Leistungen - überhaupt oder ordnungsgemäß - erbringt. Dennoch hat die Überprüfung der Wirksamkeit dieser Klausel ergeben, dass eine Vorleistungspflicht dann zulässig ist, wenn für sie ein sachlich rechtfertigender Grund existiert und die berechtigten Interessen des Kunden hinreichend gewahrt bleiben.

Wir empfehlen IT Anbietern diese Rechtslage zu nützen und Verträge anwaltlich prüfen und vorbereiten zu lassen. Den Kunden empfehlen wir die Verträge genau zu lesen, da nicht immer, sondern nur ausnahmsweise eine derartige Vorleistungspflicht zu Lasten des Kunden gerechtfertigt ist.


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