Vorsatz bei Steuerhinterziehung

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Zum wiederholten Male hat sich der Bundesgerichtshof am 11.02.2020 in einem Urteil zum Vorsatz bei Steuerhinterziehung geäußert.

Der Lehrsatz zum Vorsatz lautet bekanntlich „Vorsatz ist Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung“.

                        Sachverhalt des Urteiles des Landgerichtes

Gegenstand des Verfahrens war ein Urteil des Landgerichtes Arnsberg, das stark verkürzt folgenden Sachverhalt hatte:

Die Studentin F gründete auf Druck ihres Vaters eine Einzelfirma und trat als deren Inhaberin auf. Mit dem Geschäftsbetrieb war sie nicht befasst. Die Geschäfte wurden ausschließlich durch ihren Vater geführt. Irgendwann unterschrieb sie einen Vertrag über einen Großauftrag mit einem Investitionsvolumen von 2 Millionen Euro selbst.

Gegen Ende ihres Studiums ließ der Vater eine GmbH mit seiner Frau als Geschäfts-führerin gründen und begann, die Geschäftstätigkeit der Einzelfirma auf die GmbH zu übertragen.

Hintergrund des Vorschiebens der Tochter war, dass der Vater wegen mehrerer Insolvenzen nicht mehr Inhaber oder Geschäftsführers eines Unternehmens sein konnte. Für die Dauer des Einzelunternehmens gaben weder der Vater noch die Tochter Umsatzsteuererklärungen für insgesamt dreieinhalb Jahre ab, und es entstand ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden zum Nachteil der Staatskasse.

Die Tochter wusste, dass sie als formell Verantwortliche der Einzelfirma Steuer-erklärungen abgeben musste und selbst keine Erklärungen abgegeben hatte. Die Strafkammer ging davon aus, dass der Tochter die Insolvenzen ihres Vaters bekannt waren und sie es daher für möglich hielt, dass auch er keine Steuererklärungen abgeben würde. Dabei ging die Strafkammer davon aus, dass die Tochter mit einem bedingten Vorsatz für die Steuerhinterziehung (Umsatzsteuer) handelte.

Ein bedingter Vorsatz wird so definiert, dass der Täter die Tatbestands-verwirklichung für möglich hält und billigend in Kauf nimmt (Haltung des Täters:„Dann passiert es eben“).

 

                        Wertung des Bundesgerichtshofes

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf. Die Argumentation des Landgerichtes hatte in keinem Punkte Bestand.

Der Bundesgerichtshof (BGH) beanstandete an dem Urteil, dass allein der Umstand, dass die Tochter wusste, dass ihr Vater in mehreren Insolvenzverfahren stecke, nicht den Schluss rechtfertige, dieser werde auch keine Steuererklärungen abgeben. Zusätzlich hatte sich die Strafkammer nicht gewürdigt, ob die Tochter davon ausging, der Steuerberater des Vaters werde eine Umsatzsteuererklärung abgeben.

Auch der Umstand, dass die GmbH gegründet wurde, um die Tochter von Haftungsrisiken zu befreien, lässt der BGH nicht als Grundlage eines bedingten Vorsatzes gelten.

Zudem hat das Landgericht auch nicht dargelegt, ob nicht etwa eine bewusste Fahrlässigkeit vorliegt. Diese wäre gegenüber dem bedingten Vorsatz abzugrenzen gewesen.

Eine bewusste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes für möglich hält, aber nicht will, dass der gesetzliche Tatbestand verwirklicht wird.

Der BGH hat die Abgrenzung gefordert, weil es in diesem Sachverhalt durchaus naheliegt, dass die Tochter es zumindest für möglich hielt, das ihr Vater keine Steuererklärung abgibt und dass sie diesen die Steuerhinterziehung begründeten Vorgang nicht wünscht.

Zudem hatte das Landgericht nicht gewürdigt, dass die Tochter zu dem Vater in einer besonderen Vertrauensbeziehung stand und daher darauf hoffen konnte, ihr Vater werde sie nicht durch irgendein Geschäftsgebaren in die Strafbarkeit treiben.

Fazit und Konsequenz für die Praxis 

Die Begründung des Landgerichtes war alles andere als überzeugend und hat beim BGH dann auch keinen Bestand gehabt.

Bei der Steuerhinterziehung ist daher stets genau zu prüfen, ob der Täter vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Viel zu oft und viel zu leicht wird auf das Vorliegen eines Vorsatzes bezüglich einer Steuerhinterziehung geschlossen, wenn feststeht, dass die Steuer nicht oder nicht vollständig nach den Steuergesetzen angemeldet und/oder entrichtet wurde.

An diesem Punkte ist stets Vorsicht geboten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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